Der Kl. verlangt von der Bekl. Krankenversicherungsleistungen wegen einer bei seiner Ehefrau durchgeführten Auswechslung von Brustimplantaten.

Bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages hatte sich die mitversicherte Ehefrau des Kl. im Jahre 2004 aus kosmetischen Gründen mittels Implantaten die Brüste vergrößern lassen, was der Kl. im Versicherungsantrag bei Beantwortung der dort gestellten Gesundheitsfragen nicht angegeben hatte. Ende 2011 bildete sich in der rechten Brust der Ehefrau des Kl. ausgelöst durch das Implantat eine schmerzhafte Kapselfibrose; in ihrer linken Brust war es zu einer Implantatdislokation gekommen. Am 19.1.2012 wurde deshalb ein beidseitiger Implantatwechsel vorgenommen, für den das ausführende Klinikum 4.629,61 EUR in Rechnung stellte. Der Kl. meint, die Bekl. sei hierfür eintrittspflichtig, anderenfalls schulde sie die Kostenerstattung wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten, weil sie bei Vertragsschluss darüber hätte informieren müssen, dass sie für die Folgen kosmetischer Operationen nicht einstehe.

LG und OLG haben die Klage abgewiesen, weil die mitversicherte Ehefrau die Krankheit vorsätzlich bei sich selbst herbeigeführt habe.

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