1. Bezahlt die Bekl. die eingeklagte Forderung und teilt sie dem Gericht lediglich die Zahlung mit, liegt in dieser Mitteilung kein prozessuales Anerkenntnis.

2. Nimmt der Kl. die Klage nicht zurück und erklärt er die Sache nicht für erledigt, entscheidet das Gericht aufgrund der Erfüllung durch unechtes Versäumnisurteil auf Klageabweisung.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Wiesbaden, Urt. v. 2.1.2016 – 9 S 33/16

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