1) Die Weigerung der Bekl., die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, war unberechtigt. Dass die Kl. regelmäßig mit Verkehrsunfällen konfrontiert ist, ist nicht dargetan. Dass sie als Aktiengesellschaft über eine für die Bearbeitung von Verkehrsunfällen ausreichende Geschäftsgewandtheit verfügt und deshalb die Einschaltung eines Anwalts für sie nicht erforderlich war, ist nicht zugrunde zu legen. Damit war die Begründung für die Verweigerung der Kostenerstattung nicht aussichtsreich (vgl. auch AG Zweibrücken zfs 2015, 385, 387 m. Anm. Diehl, zfs 2015, 388).

2) Ob die Bekl., nachdem sie diese verfehlte Verteidigung gegen den allein noch geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch fallen gelassen hatte, mit ihrer Erklärung, dass die Klageforderung mit der Zahlung anerkannt sei, ein prozessuales Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO abgegeben hatte, ist deshalb zu verneinen, weil die Bekl. im Folgesatz die damit unvereinbare Erwartung gehegt hatte, die Kl. werde die Klagerücknahme erklären. Die Auslegung dieser Prozesshandlungen der Bekl., die in Anlehnung an das materielle Recht erfolgt (BGH NJW-RR 1994, 568), stellt auf den vernünftigerweise erkennbaren Sinn der Erklärung ab (Henke, ZZP 112, 436), wobei die Widersprüchlichkeit der beiden gleichzeitig abgegebenen Erklärungen durch eine Gesamtbetrachtung zu klären ist (vgl. BGH FamRZ 2001, 1703). Die Deutung des Zahlungsvorgangs als Anerkenntnis ist unvereinbar mit der geäußerten Erwartung, die Kl. müsse nunmehr die Klage zurücknehmen. Das hat zur Folge, dass jedenfalls die Annahme eines Anerkenntnisses i.S.d. § 307 ZPO nicht überzeugt. Ein Anerkenntnis hätte in der Erklärung der Bekl. nur dann gelegen, wenn die Erklärung als Auslegungsergebnis den Sinn haben konnte, der Anspruch sei ganz oder zum Teil begründet (vgl. Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 307 Rn 1). Erkennt damit der Bekl. die von ihm bisher bekämpfte Rechtsfolgebehauptung des Prozessgegners als richtig an, liegt ab diesem Zeitpunkt ein prozessuales Anerkenntnis vor (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 306, 307 ZPO Rn 2).

Wie sich dem Folgesatz aber entnehmen lässt, entzieht die Bekl. die Rechtsfolgebehauptung der Kl., ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, nicht dem Streit der Parteien, strecke also insoweit die Waffen, sondern meint – zu Recht – dass aufgrund der von ihr bewirkten Zahlung die Klagerücknahme zu erklären sei. Selbst wenn ein nicht eindeutig abgegebenes Anerkenntnis vorliegen sollte und die Widersprüchlichkeit der zusammen zu würdigenden Prozesshandlungen der Bekl. nicht zwingend die Verneinung eines Anerkenntnisses haben sollte – was allerdings abzulehnen ist – würde die nunmehr anzustellende ergänzende Auslegung nicht zu dem Ergebnis führen können, dass ein Anerkenntnis nach § 307 ZPO vorlag. Maßstab für diese Auslegung ist die Fragestellung, ob die Bekl. mit der erforderlichen Zustimmung zu einem Antrag der Kl. auf Erlass eines Anerkenntnisurteils das anstrebte, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und den wohlverstandenen Interessen der Bekl. entsprach (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1183; BGH NJW-RR 2000, 1446; Zöller/Greger, ZPO, Vorbemerkung zu § 128 ZPO Rn 25). Davon kann nicht ausgegangen werden. Dem wohlverstandenen Interesse der Bekl. entsprach es nicht, eine zusätzlich im Widerspruch zur Anspruchsfrage stehende Verbindlichkeit durch ein Anerkenntnisurteil gegen sich zu begründen. Mit der zuvor erfolgten Zahlung hatte die Bekl. die Forderung der Kl. erfüllt (§ 362 BGB), so dass ein danach ergehendes Anerkenntnisurteil nicht nur im Widerspruch zur Rechtsordnung gestanden hätte, sondern auch die Bekl. zu Unrecht belastete. Vor allem hätte die Bekl. keine erfolgsversprechende Möglichkeit gehabt, die Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil durch eine Vollstreckungsgegenklage abzuwenden. Da die Zahlung vor der Verhandlung über das etwaige Anerkenntnisurteil erfolgt war, griff die Ausschlusswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO ein. Die Gründe für den Einwand der Erfüllung waren schon vor der Verhandlung entstanden, so dass auf sie bei der Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage nicht abgestellt werden durfte.

3) Die Kl. hätte den Ausspruch der Kostenbelastung durch die Bekl. hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten unschwer mit der danach gebotenen Erklärung der Erledigung der Hauptsache erreichen könne. Nachdem die Forderung erfüllt worden war, war die bisher verfolgte Klage unbegründet geworden, so dass die Kl. die Feststellung der Erledigung der Hauptsache verfolgen musste, um den ansonsten drohenden Prozessverlust zu vermeiden. Schloss sich die Bekl. dieser Erklärung an, war nach § 91a ZPO darauf abzustellen, wer ohne die Erledigungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre, so dass dieser Partei die Kosten des Rechtsstreits, dessen Rechtshängigkeit damit endete (vgl. BGH NJW 1989, 2886; BGH NJW 1982, 1598), aufzuerlegen waren (vgl. Smid, ZZP 199...

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