" … Zu Recht hat das AG den Erlass eines Anerkenntnisurteils abgelehnt und die Klage im Ergebnis abgewiesen."

Der Erlass eines Anerkenntnisurteils kommt nur dann in Betracht, wenn es eine eindeutige Erklärung im Sinne eines prozessualen Anerkenntnisses gibt. Die Erklärung der Bekl. vom 25.5.2015 ist in nicht ausreichend eindeutig, um von einem prozessualen Anerkenntnis auszugehen. Allein die vorbehaltlose Erfüllung stellt mangels entsprechender Erklärung kein Anerkenntnis dar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor §§ 306, 307 Rn 3). Auch wenn eine Erklärung abgegeben wird, ist erforderlich, dass diese eindeutig als Anerkenntnis auszulegen ist. Wenn die erfüllende Partei zugleich beantragt, dem Gegner die Kosten aufzuerlegen, ist diese Erklärung nicht eindeutig (vgl. Zöller/Vollkommer, § 306 Rn 1). Die Erklärung der Bekl. vom 25.6.2015 ist nach diesen Grundsätzen nicht eindeutig, denn sie enthält zwar die Formulierung “die Klage wurde anerkannt’, zugleich verweist sie jedoch auf die Klagerücknahme, was grds. die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die Kl. bedeutet hätte. Dieser Zusatz nimmt der Erklärung der Bekl. die Eindeutigkeit, denn hätte die Bekl. ein Anerkenntnis prozessualer Art zur Beendigung des Rechtsstreits abgeben wollen, hätte es eines Hinweises auf eine Klagerücknahme durch die Kl. nicht bedurft.

Entgegen der Ansicht der Kl. führt das Unterbleiben eines Anerkenntnisurteils vorliegend nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Der Kl. stand gem. § 91a ZPO eine ausreichende prozessuale Möglichkeit zur Verfügung, um auf die Erfüllung der Klageforderung zu reagieren. Die Zahlung der Bekl. ist am 22.5.2015 eingegangen, somit nach Rechtshängigkeit. Hierauf hätte die Kl. mit einer Erledigungserklärung gem. § 91a ZPO angemessen reagieren können. Die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Anträge war demgemäß unrichtig, weil diese gerade nicht mehr begründet waren. Das Argument der Kl., die Bekl. bezahle Kleinstsummen regelmäßig nicht um die Eintreibung dieser Summen für Rechtsanwälte wirtschaftlich uninteressant zu machen und damit die Geltendmachung dieser Kleinstsummen zu verhindern, greift nicht durch. Unabhängig von der Gebührenlage steht der Klägerseite bei Erfüllung nach Rechtshängigkeit mit der Erledigungserklärung eine prozessuale Möglichkeit zu, um auf die veränderte Sachlage zu reagieren. Das Interesse der Klägervertreter, mit einem Anerkenntnisurteil ggf. höhere Gebühren geltend machen zu können, tritt dann zurück. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Klägervertreter durch das AG darauf hingewiesen worden waren, dass der Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht in Betracht komme.

Entgegen der Ansicht der Kl. hätte der Erlass eines Anerkenntnisurteils vorliegend zudem die Gefahr einer Doppelzahlung bedeutet. Die Bekl. hätte diesen Einwand gegenüber etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen der Kl. nicht mehr mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen können, sondern wäre mit dem Einwand der Erfüllung gem. § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen gewesen. Der Tatbestand der Erfüllung war schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung beim AG im Erkenntnisverfahren entstanden und hätte somit schon dort geltend gemacht werden müssen.

Auch die Voraussetzungen eines der Klage stattgebenden Versäumnisurteils lagen nicht vor. Es kann offen bleiben, ob die Bekl. überhaupt ihre Verteidigungsabsicht angezeigt hatte. In diesem Zusammenhang ist die Kammer zwar der Ansicht, dass in der Einreichung der Schriftsätze vom 19.5.2015 und vom 25.6.2015 eine Klageerwiderung und konkludente Verteidigungsanzeige enthalten waren, die dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegenstanden. Denn die Verteidigungsanzeige kann auch ohne ausdrückliche Erklärung in der Einreichung einer Klageerwiderung liegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 276 Rn 10). Da die Bekl. spätestens mit dem Schriftsatz, mit dem sie die Klagerücknahme durch die Kl. anregte, erkennbar machte, dass sie der Klage hinsichtlich der Kosten entgegentrete, lag hierin jedenfalls auch eine konkludente Verteidigungsanzeige.

Jedoch kam mangels Schlüssigkeit der Klage ohnehin der Erlass eines der Klage stattgebenden echten Versäumnisurteils nicht in Betracht. Vielmehr war der Erlass eines unechten, die Klage abweisenden Versäumnisurteils geboten. Materiell-rechtlich stand der Kl. zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da dieser Anspruch durch Erfüllung erloschen war.

Hatte die Kl. keine Erledigungserklärung abgegeben und kamen aus den vorgenannten Gründen weder der Erlass eines Anerkenntnisurteils noch der Erlass eines der Klage stattgebenden Versäumnisurteils in Betracht, hatte das AG im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO durch streitiges Urteil unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage zu entscheiden. Zu Recht hat das AG danach die Klage abgewiesen, denn der Anspruch der Kl. auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten war durch Erfüllung ge...

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