Die Kfz-Haftpflichtversicherung (spätere Bekl. zu 2) des Unfallgegners (späterer Bekl. zu 1) hatte den dem Kl. aufgrund des Verkehrsunfalls vom 3.5.2014 erlittenen Schaden auf Basis einer Haftungsquote von 50 % reguliert, hingegen weitere Zahllungen verweigert. Zwischen den Beteiligten war insb. eine Mithaftung des Kl. streitig. Der Kl. erhob beim LG Nürnberg-Fürth wegen restlicher Schadensersatzansprüche i.H.v. 9.137,91 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten am 7.8.2914 Klage. Die Klageschrift wurde den Bekl. am 16.8.2014 zugestellt. Bereits vor Klageerhebung – spätestens im Juli 2014 – hatte der Kl. ein privates verkehrsunfallanalytisches Gutachten bei dem Sachverständigen G in Auftrag gegeben. Der Sachverständige erstattete dieses Gutachten erst nach Klageerhebung unter dem 22.8.2014. In der Replik zur Klageerwiderung berief sich der Kl. hierauf. Sein Prozessbevollmächtigter machte unter Auswertung des Privatgutachtens ergänzende Ausführungen zum Kollisionswinkel und zur Kollisionsgeschwindigkeit der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sowie zu einer Weg-Zeit-Betrachtung.

Das LG Nürnberg-Fürth hat nach Beweisaufnahme, insb. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Bekl. als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kl. die Festsetzung insoweit unstreitiger Gerichts- und Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.604,92 EUR und der dem privaten Sachverständigen G entstandenen Kosten i.H.v. 2.620,80 EUR beantragt. Der Rechtspfleger des LG Nürnberg-Fürth hat dem Kostenfestsetzungsantrag im vollen Umfang entsprochen. Die gegen die Festsetzung der Privatgutachtenkosten gerichtete sofortige Beschwerde der Bekl. hatte beim OLG Nürnberg Erfolg.

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