Zu unterscheiden ist zwischen offenkundigen und (lediglich) gerichtskundigen Tatsachen. Letztere hat der Richter im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht (BGH NJW 2000, 1204). Die gerichtskundige Tatsache bedarf i.d.R. keines Beweises; zur Wahrung rechtlichen Gehörs ist jedoch ihre ausdrückliche Mitteilung in der Hauptverhandlung erforderlich (BGH NStZ 2013, 121; NStZ-RR 2010, 20). Da eine Beweiserhebung über eine gerichtskundige Tatsache in der Hauptverhandlung nicht stattfindet, kann die Verwertung von zwar dem Gericht, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten Tatsachen zu einer Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 261 StPO) führen (BeckOK-StPO/Bachler, § 244 Rn 5). Daher sind alle für die Frage der Strafbarkeit des Angeklagten unmittelbar erheblichen Tatsachen in der Hauptverhandlung im Wege des Strengbeweises aufzuklären (BGHSt 6, 292; 26, 56; BGH, NJW 2000, 1204; vgl. zum aus einem Parallelverfahren bekannten Wirkstoffgehalt sichergestellter Betäubungsmittel BGH NStZ 2016, 123).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 8/2016, S. 470 - 471

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