Bleibt nach dem äußeren Schadenbild offen, ob ein Einbruchsdiebstahl der Mitnahme von versicherten oder von nicht versicherten Gegenständen gegolten hat, trägt der VN, der den VR für die Beschädigung des Kfz in Anspruch nimmt, nicht die Beweislast dafür, dass sich die Absicht des Täters auf versicherte Gegenstände bezogen hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Frankfurt a.d. Oder, Urt. v. 11.1.2016 – 16 S 98/15

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