Verkehrsverwaltungsrecht

Elektromobilität – 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Am 10.7.2015 hat der Bundesrat der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Mit der Verordnung werden zur Umsetzung des Elektromobilitätsgesetzes die FZV, die StVO und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geändert, um eine Grundlage für die Einführung einer Kennzeichnung von privilegierten elektrisch betriebenen Fahrzeugen sowie für die Einführung von Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu schaffen. Die Neuregelungen in der StVO sollen es den Kommunen ermöglichen, Parkplätze für Ladesäulen für Elektrofahrzeuge zu reservieren, kostenlose Parkplätze anzubieten, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen zu erlassen und einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge zu öffnen.

Quelle: BR-Drucks 254/15; www.bundesrat.de

11. Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

Am 30.6.2015 ist die 11. Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 19.6.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 1005). Die Ferienreiseverordnung verbietet Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen der Monate Juli und August eines jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Mit der Änderungsverordnung soll der Katalog der Verbotsstrecken dem aktuellen Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst werden.

Quelle: BR-Drucks 184/15

Luftverkehrsrecht

Kommission fordert von Deutschland die Einhaltung der EU-Vorschriften über die Erteilung von Pilotenlizenzen

Im Rahmen eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat die Kommission Deutschland aufgefordert, seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Erteilung von Pilotenlizenzen nachzukommen. Nach deutschem Recht müssen Antragsteller vor der Erteilung einer Pilotenlizenz nachweisen, dass sie eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben, bei der nichts Negatives vermerkt wurde. Dies ist nach Auffassung der Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht vereinbar. Über die Verordnung hinausgehende administrative oder technische Anforderungen dürften nicht gestellt werden.

Kommission verlangt von Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden die Verwirklichung ihres gemeinsamen Luftraums

In einem weiteren Vertragsverletzungsverfahren hat die Kommission die o.g. Mitgliedstaaten aufgefordert, die Einrichtung ihres funktionalen Luftraumblocks (FAB) zu vollenden. Nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 hätten alle EU-Mitgliedstaaten ihre FAB bis zum 4.12.2012 einrichten müssen. FAB sind große Teile des Luftraums, die nicht an Staatsgrenzen, sondern an Verkehrsflüssen ausgerichtet sind und in denen die Flugsicherungsdienste optimiert sind. Dadurch können Luftfahrzeuge ohne Verzögerungen die kürzesten Strecken auf den besten Flughöhen fliegen, was Treibstoff spart und Kosten senkt.

Quelle: Factsheet der Europäischen Kommission v. 16.7.2015 – ec.europa.eu

Planfeststellungsrecht

Klage gegen 3. Start- und Landebahn für den Flughafen München abgewiesen (BVerwG, Beschl. v. 22.6.2015 – 4 B 59.14)

Das BVerwG hat mit Beschlüssen v. 22.6.2015 die Nichtzulassungsbeschwerden des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer Privatpersonen gegen das Urt. des BayVGH v. 19.2.2014 zurückgewiesen. Der BayVGH hatte mit dem angefochtenen Urteil die Klagen der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn abgewiesen. Die Beschwerden des Landkreises Freising und mehrerer Gemeinden gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG bereits im Februar 2015 zurückgewiesen. Das Urteil des VGH München ist jetzt insgesamt rechtskräftig; die Flughafen München GmbH hat Baurecht.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 58/2015 v. 15.7.2015

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 8/2015, S. 422

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