1. Eine smart repair ist ein alternativer Reparaturweg, um zumeist optische Gebrechen mit wesentlich geringeren Kosten zu beheben.
  2. Der Geschädigte muss sich auf diesen Reparaturweg verweisen lassen, wenn er gegenüber der herkömmlichen Methode gleichwertig ist.
  3. Das ist zunächst eine Sachverständigenfrage, aber letztlich (auch) eine Rechtsfrage.
  4. Vorbedingung für einen Verweis auf eine smart repair ist der Nachweis des Ersatzpflichtigen, dass es ein regionales Angebot mehrerer Markenwerkstätten gibt, bei denen ein Know-how der Schadensbehebung nach Herstellervorgaben vorhanden ist.
  5. Vorzuziehen ist der Lösungsansatz der Erforderlichkeit – somit Nachweisobliegenheit des Geschädigten, dass herkömmliche Reparaturmethode und nicht eine smart repair geboten ist zur vollständigen Wiederherstellung – gegenüber der Bezugnahme auf die Schadensminderungspflicht wie bei den Stundenverrechnungssätzen.
  6. Wenn auch nur geringfügige Nachteile für den Geschädigten verbleiben, ist ausnahmsweise ein Verweis auf eine smart repair zu billigen, wenn diese unverhältnismäßig billiger ist und ein pauschaler Ausgleich der möglichen Nachteile erfolgt.
  7. Häufig ist erst mithilfe eines Kfz-Sachverständigen zu klären, ob sich ein Schaden für eine Behebung im Weg einer smart repair eignet. Wenn das für den Geschädigten nicht auf der Hand liegt, sind die zur Klärung erforderlichen Kfz-Sachverständigenkosten unabhängig von der sonst geltenden Bagatellschwelle ersatzfähig.
  8. Der Geschädigte ist bei tatsächlicher Durchführung schutzwürdiger als bei fiktiver Abrechnung. Es gelten bei tatsächlicher Durchführung einer Reparatur nach einer herkömmlichen Methode ähnliche Grundsätze wie bei der Verwertung des Wracks.
  9. Bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sind die angefallenen Kosten dem Geschädigten jedenfalls zu ersetzen. Wenn der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten die höheren Kosten einer herkömmlichen Reparatur gegenüber einer smart repair aufgrund eines falschen Sachverständigengutachtens zu ersetzen hatte, hat er einen Regressanspruch gegen den Kfz-Sachverständigen.
  10. Eine smart repair kann auch im Interesse des Geschädigten sein, namentlich bei Abwendung des Verweises auf die Totalschadensabrechnung.

Autor: Prof. Dr. Christian Huber , RWTH Aachen

zfs 8/2015, S. 424 - 432

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