Sowohl die Behauptung mancher Techniker als auch Aussagen vereinzelter Gerichtsentscheidungen[14] erwecken den Eindruck, dass die smart repair nichts Neues sei. Diese Technik gehöre schon seit mehreren Jahren zur Berufsausbildung der Karosseriebauer und Fahrzeuglackierer.[15] Die rechtswissenschaftliche Literatur hat sich mit diesem Phänomen indes noch kaum befasst. Abgesehen von einem Beitrag von Wern, der auch auf dem VGT 2015 referiert hat,[16] sowie den Begleitaufsatz zum VGT 2015 von Nugel[17] findet sich in den einschlägigen Kommentaren und Handbüchern eine Leermeldung oder die Zitierung mancher dieser Entscheidungen ohne eigene Stellungnahme der Autoren. Auch ich taste daher im Nebel und kann eher die Probleme benennen als eine Lösung anbieten. Mag das Stellen der richtigen Frage auch bereits die halbe Miete sein, so ist es eben doch nur die halbe.

[14] OLG Karlsruhe v. 21.8.2003 – 19 U 57/03, NJW 2003, 3208: Lackschadenfreie Ausbeultechnik bei Parkbeulen seit Mitte der 90er Jahre eingesetzt und im Vordringen befindlich; LG Saarbrücken v. 24.9.2010 – 13 S 216/09, NJW-RR 2011, 249 = NZV 2011, 350 = zfs 2011, 85 (Diehl) = Wenker, jurisPR-VerkR 22/1010 Anm. 2: Betrieb, der seit dem Jahr 1997 darauf spezialisiert ist.
[15] Hermann, VGT 2015.
[16] Alternative Reparaturmethoden und ihre systematische Einordnung in das Schadensrecht, zfs 2015, 304 ff.
[17] NZV 2015, 12 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge