Die Prüfung des (Ermittlungs-)Richters beim Antrag nach § 111a StPO muss klar unterscheiden, auf welche behaupteten Ausfallerscheinungen des Beschuldigten der Antrag gestützt wird (vgl. NK-GVR/Quarch, 1. Aufl. 2014, § 316 StGB Rn 6). Treffen relevante BAK und Ausfälle im Fahrverhalten zusammen, dürfte die Begründung standardmäßig ausfallen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der allgemeine Fahrstil des Beschuldigten schon außergewöhnlich ist (Krumm, Fahrerlaubnis – Alkohol – Drogen, 6. Aufl. 2015, S. 104 f.). Deutlich schwieriger ist der Rückschluss aus dem Verhalten bei der Kontrolle auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Hier handelt es sich nur um Beweisanzeichen, die das Gericht in einer Gesamtschau würdigen muss, z.B. unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen (OLG Düsseldorf NZV 1999, 174; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 17) oder auch das Verhalten nach der Fahrt (BGHSt 31, 42; OLG Köln VRS 67, 246).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 8/2015, S. 467 - 468

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