Zunächst bestätigt das KG die schon seit längerem einheitliche Rspr. zum letztmöglichen Zeitpunkt des Entbindungsantrags (vgl. zuletzt OLG Bamberg zfs 2015, 50). Interessant ist vor allem die Argumentation um das Zusammenspiel zwischen Antrag und Erklärung: Dies kann auch zeitlich zusammenfallen, so das KG in überzeugender Weise.

Der zweite wichtige Aspekt ist die Frage des Begründungsumfangs der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, v.a. weil das OLG Brandenburg (NZV 2003, 432) zitiert wird. Denn gerade das OLG Brandenburg hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung gefordert, dass eine vollständige Verfahrensrüge bei der Gehörsrüge erhoben werden müsse, wenn ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werde (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2014 – (2 Z) 53 Ss-OWi 249/14 (135/14), juris; Anschluss OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.4.2011 – IV-3 RBs 52/11, juris; entgegen OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.8.2011 – 2 SsRs 192/11, NZV 2011, 563). Konkret ging es dort aber nicht um den fehlerhaft nicht bewilligten Entbindungsantrag – für den das OLG Brandenburg selbst ja 2003 dieselbe Begründungstiefe wie nun das KG verlangte – sondern dort war der Betr. entbunden und dennoch erging Verwerfungsurteil. Meiner Ansicht nach unterscheiden sich beide Fälle nicht: Hier wie dort wird ein Prozessurteil angegriffen und in beiden Fällen hat der Betr. aufgrund der (begehrten/erfolgten) Entbindung erklärt, eben nichts zu erklären. Was sollte er dann noch vortragen, was er hätte äußern wollen? Deswegen sollte stringent an der hier durch das KG vertretenen Ansicht festgehalten werden, wenn es um die Gehörsrüge wegen eines fehlerhaften Verwerfungsurteils geht. Denn immerhin entzieht sich das AG mit der Verwerfung der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Tatvorwurfs, die dem Betr. somit vorenthalten wird.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 8/2015, S. 468 - 470

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