Die Kl. nehmen aus übergegangenem Recht den Bekl. als Träger einer Geburtsklinik auf Ersatz erbrachter Leistungen und Feststellung der Erstattungspflicht künftiger Aufwendungen in Anspruch.

Der am 7.1.1993 geborene R. E. ist schwer behindert wegen des aufgrund ärztlicher Fehler eingetretenen Sauerstoffmangels bei seiner Geburt in der Einrichtung des Bekl. Er erhob im Jahre 1996 Klage auf Schadensersatz gegen den Bekl., die in der ersten Instanz abgewiesen wurde. Auf die Berufung des Geschädigten verurteilte das KG den Bekl. am 3.3.2005 zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies teilte der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten den Kl. mit Schreiben v. 28.3.2006 mit. Die Kl. forderten den Bekl. in mehreren Schreiben ab dem 5.5.2006 erfolglos zum Ersatz ihrer seit 1994 erbrachten Leistungen auf. Im Jahr 2007 haben sie Klage erhoben. Der Bekl. stellt den Übergang der Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf die Kl. und deren Höhe nicht in Frage. Er macht aber Verjährung geltend.

Das LG hat die Klage zugesprochen. Auf die Berufung des Bekl. hat das BG das Urt. des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Maßstabs, der an öffentliche Unternehmen wie Sozialversicherungsträger im Hinblick auf die grob fahrlässige Unkenntnis anzulegen ist, und die Frage des verantwortlichen Wissensvertreters in solchen arbeitsteilig arbeitenden Unternehmen nach neuem Schuldrecht von grundsätzlicher Bedeutung sei und die Fortbildung des (Verjährungs-)rechts insoweit eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Mit der Revision begehren die Kl. unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des Urteils des LG.

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