Beschränkt sich das erstinstanzliche Urt. auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf nach § 316 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen Begleitumstände der Tat (Anlass und Motiv, Fahrtstrecke, Verkehrsumstände zur Tatzeit) einzugehen, ist eine nach § 318 StPO erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen unwirksam und das die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zugrunde legende Berufungsurteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge schon aus diesem Grunde der Aufhebung (im Anschluss an die ständige Senatsrechtsprechung StraFo 2008, 210).

(amtlicher Leitsatz)

OLG München, Beschl. v. 8.6.2012 – 4 StRR 97/12

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