[4] “Das angefochtene Urt. hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

[5] 1. Der erkennende Senat hat nicht zu prüfen, ob die Klage im Hinblick auf die von der Bekl. im Revisionsrechtszug geltend gemachte Zahlung unbegründet sein könnte. Das Revisionsgericht überprüft die Rechtsanwendung durch das BG gem. § 559 Abs. 1 ZPO grds. allein auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Parteivorbringens. Neu vorgetragene Tatsachen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind und für die Entscheidung materiellrechtlich Bedeutung haben, sofern schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (st. Rspr., zu § 561 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1998 – IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 220 ff. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

[6] 2. Entgegen der Auffassung des BG kann der Klage allerdings nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, es sei nicht wahrscheinlich, dass die Schadensabwicklung im Streitfall erhebliche Kosten verursacht habe, weil sie durch ein großes Unternehmen erfolgt sei, bei dem die Abläufe eingespielt und automatisiert seien.

[7] Die Kl. begehrt mit den von ihr geltend gemachten Auslagenpauschalen Ersatz für Aufwendungen, die ihr dadurch entstünden, dass sich ein Mitarbeiter vor Ort begebe, ein Unternehmen mit der Reparatur beauftragt werde, der Schädiger – ggf. durch Anfragen bei Behörden – ermittelt werden müsse und oft Kontakt zu seinem Haftpflichtversicherer aufgenommen werde. Auch wenn ein Unternehmen, das häufig mit der Abwicklung von im Wesentlichen gleich gelagerten Schadensfällen konfrontiert ist, aufgrund der routinemäßigen Bearbeitung und der Verwendung geeigneter Formulare in der Lage sein mag, die Schadensabwicklung rationeller und kostengünstiger zu gestalten, als dies einer damit nicht vertrauten Privatperson möglich ist (vgl. Senatsurt. v. 9.3.1976 – VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 117), so bedeutet dies nicht, dass durch die im Rahmen der Schadensabwicklung erforderlichen Maßnahmen, insb. die dabei anfallende Kommunikation, ersatzpflichtige Kosten in nennenswertem Umfang nicht entstünden.

[8] 3. Die Beurteilung des BG, dass der Kl. ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Auslagenpauschalen gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zustehe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch im Ergebnis stand.

[9] a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. Senatsurt. v. 7.6.2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn 10; v. 17.5.2011 – VI ZR 142/10, VersR 2001, 1026 Rn 7 und v. 27.3.2012 – VI ZR 40/10, zVb Rn 6, jeweils m.w.N.). Für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Richter als Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines “Mindestschadens’, lässt § 287 ZPO grds. nicht zu (vgl. Senatsurt. v. 16.3.2004 – VI ZR 138/03, VersR 2004, 874, 875 m.w.N.).

[10] b) Im Streitfall sind keine für eine Schadensschätzung zureichenden Anknüpfungstatsachen festgestellt. Dass das BG insoweit entscheidungserheblichen Sachvortrag der Kl. übergangen habe, zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie auf schriftsätzliches Vorbringen zur Abwicklung von Leitungsschäden verweist, wird daraus nicht hinreichend deutlich, in welchem Maße die Schadensabwicklung regelmäßig eine Kommunikation erfordert. Ausschlaggebend hierfür ist nicht etwa die zeitliche Dauer der Schadensermittlung, denn für den eigenen Zeitaufwand kann der Geschädigte vom Schädiger grds. keinen Ersatz verlangen (Senatsurt. v. 9.3.1976 – VI ZR 98/75, a.a.O. S. 114 f.). Welche Auslagen für Telefonate, Briefwechsel oder Fahrtkosten die Abwicklung von Leitungsschäden typischerweise erfordert, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

[11] c) Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rspr. dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. Senatsurt. v. 13.12.1977 – VI ZR 14/76, VersR 1978, 278, 280 und Senatsbeschl. v. 18.11.2008 – VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn 17), bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen – etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung – gibt es in der Rspr. nicht (vgl. OLG...

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