Am 23.4.2008 entzog sich der VN der Bekl. mit dem von ihm geführten und bei der Bekl. haftpflichtversicherten VW Golf einer Verkehrskontrolle. Dabei verletzte er eine Polizeibeamtin. Einsatzkräfte der Polizei des Landes Baden-Württemberg nahmen daraufhin die Verfolgung auf und – ab der Anschlussstelle H an der BAB 5 – auch die Polizei des Landes Hessen, des Kl. Der VN der Bekl. fuhr zwischen 180 und 200 km/h, wechselte dabei mehrfach die Fahrstreifen und nutzte auch den Standstreifen. Um den Flüchtigen zu stoppen, entschloss sich die hessische Polizei, den Verkehr auf der BAB 5 an der Anschlussstelle D zu verlangsamen, indem zwei Dienstfahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit die beiden Fahrstreifen befuhren und ein Lkw-Fahrer, den die Polizei um Hilfe ersucht hatte, mit seinem Sattelzug auf gleicher Höhe langsam auf dem Standstreifen fuhr. Da alle drei Fahrstreifen damit blockiert waren, wurde der herannahende VN der Bekl. gezwungen, abzubremsen. Er versuchte, zwischen den beiden Polizeifahrzeugen hindurchzufahren. Bei diesem Versuch wurde er von einem weiteren hessischen Polizeifahrzeug von hinten gerammt, so dass er zwischen den beiden die linke und die rechte Fahrspur blockierenden Polizeifahrzeugen durchgeschoben wurde. Das Fluchtfahrzeug wurde sodann von einem weiteren Fahrzeug des klagenden Landes an die Mittelleitplanke abgedrängt und gestoppt. Der VN der Bekl. wurde vorläufig festgenommen.

Mit seiner Klage macht das Land Hessen gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeugs den an seinen vier Polizeifahrzeugen entstandenen Schaden und weitere Kosten i.H.v. insgesamt 17.271,84 EUR geltend. Das LG hat der Klage i.H.v. 17.032,84 EUR unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision begehrt der Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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