Sagt der Reiseveranstalter eine Reise ab, so kann der Reisende den Reisepreis zurückverlangen und ist durch § 651k BGB auch für den Fall abgesichert, dass Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters vorliegt, unabhängig davon, ob die Reise wegen Insolvenz ausgefallen ist oder aufgrund mangelnder Nachfrage.[1]

Der EuGH hat nun erkannt, dass der Schutz gegen die Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters auch dann gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist.[2] Damit sind aber noch nicht alle Fragen geklärt.

[1] BGH v. 2.11.2011 – X ZR 43/11; PWW-Deppenkemper, BGB, 7. Aufl. 2012, § 651k erwähnt zwar das Urteil (Rn 2), korrigiert aber nicht die Hinweise in Rn 11 zur Beweislast.

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