Aufgrund des vor dem LG geschlossenen Vergleichs hatten der Kl. 20 % und der Bekl. 80 % der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. In seinem Antrag auf Kostenausgleichung machte der Kl. u.a. die Reisekosten seiner vorsteuerabzugsberechtigten Prozessbevollmächtigten, darunter Fahrtkosten nach Nr. 7004 VV RVG und Auslagen für eine Übernachtung nach Nr. 7006 VV RVG einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer geltend und berechnete auf den Gesamtbetrag nach Nr. 7008 VV RVG 19 % Umsatzsteuer. Der Rechtspfleger des LG berücksichtigte bei der Kostenausgleichung nur die jeweiligen Bruttobeträge der Reiseauslagen, also einschließlich der angefallenen Umsatzsteuer. Die Ausgleichung von 19 % Umsatzsteuer auf die berücksichtigten Bruttobeträge der Reiseauslagen lehnte der Rechtspfleger hingegen ab, weil die Umsatzsteuer in den geltend gemachten Reisekosten bereits enthalten sei. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Kl. hat das OLG nur zum geringen Teil abgeholfen. Es hat hierbei die Auslagen für die Benutzung der Verkehrsmittel und die Übernachtung nur in Höhe der hierfür angefallenen Nettobeträge angesetzt und auf diese nach Nr. 7008 VV RVG 19 % Umsatzsteuer aufgeschlagen. Der geringe Mehrbetrag gegenüber der Berechnungsweise des Rechtspflegers kam wohl dadurch zustande, dass der Rechtspfleger in einem Teil der Reiseauslagen Umsatzsteuer nur i.H.v. 7 Prozentpunkten berücksichtigt hatte. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Kl. hat das OLG zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Kl. hatte beim BGH keinen Erfolg.

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