Verletzt der VN sowohl die Obliegenheit, ein versichertes Kfz nur zu führen, wenn er im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, als auch die Obliegenheit, nach einem mit diesem Fahrzeug verursachten Unfall den Unfallort nicht zu verlassen, sind die Regresshöchstgrenzen zu addieren.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.11.2017 – 10 U 218/16

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