Der Kl. verlangt von der Bekl. Entschädigung nach einem Brand eines von ihm auf der Grundlage der AFB 1987 versicherten Gebäudes. Am 4.3.2011 entstand an dem versicherten Gebäude durch Brandstiftung ein Schaden, der der Bekl. noch am selben Tag gemeldet wurde. Die Bekl. beauftragte das Ingenieurbüro I+T mit der Schadensaufnahme. Dieses bezifferte in einem Gutachten v. 23.5.2011 den Zeitwertschaden auf 144.557,17 EUR brutto und den Neuwertschaden auf 198.996,66 EUR brutto. Die Bekl. erklärte im Juni 2011 die Anfechtung des Versicherungsvertrags, weil der Kl. sie arglistig darüber getäuscht habe, dass in dem versicherten Gebäude ein "Swinger-Club" vorhanden sei, und lehnte eine Regulierung des Schadens ab. Daraufhin erstritt der Kl. am 21.11.2012 ein rechtskräftiges Urteil, das die Bekl. dem Grunde nach zur Leistung verpflichtete. Die Bekl. erklärte daraufhin, den ermittelbaren Schaden ausgleichen zu wollen. Im Rahmen der Regulierungsverhandlung legte der Kl. Rechnungen der Firmen S und H vor sowie Quittungen für ihre Begleichung. Im Verlauf der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass beides fingiert war.

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