Durch den Wegfall der Plausibilitätskontrolle der Messung wird eine Überprüfung der Messung mit dem Messgerät Traffistar S350 schlicht unmöglich gemacht. Allein die Zulassung dieses Geräts durch die PTB reicht demgegenüber nicht zur richterlichen Überzeugungsbildung, dass es sich um eine ordnungsgemäße, nicht zu beanstandende Messung handelt.

AG Heidelberg, Urt. v. 18.1.2018 – 17 OWi 540 Js 21713/17

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