Vgl. die Anmerkung in zfs 2016, 684.
Die Verlängerung des Zeitraums der Ersatzbeschaffung mit der Folge der Verlängerung des Zeitraums des Nutzungsausfalls ist entsprechend der verlängerten Reparaturzeit zu behandeln. Die Risikozuweisung der Verzögerung der Ersatzbeschaffung auf den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer vergrößerte danach zwangsläufig den ersatzfähigen Nutzungsausfallschaden.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 7/2018, S. 382 - 384
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