Ein möglicher Mangel bei einem standardisierten Messverfahren muss qualitativ und quantitativ konkret festgestellt werden kann nicht durch einen willkürlichen Zuschlag von Prozentpunkten auf den Toleranzwert überdeckt werden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.4.2018 – 1 OWi 4 SsBs 21/17

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