BGB § 249 § 823; StVO § 1 Abs. 1 § 2 § 3 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 3 S. 3 § 25 Abs. 3 § 37

Leitsatz

Führt ein farblich markierter Radweg um eine Lichtzeichenanlage herum, müssen Fußgänger beim Überqueren des Radwegs auf Radfahrer Rücksicht nehmen. Wird der Radweg in einer Rechtskurve an der Lichtzeichenanlage vorbeigeführt, liegt kein Abbiegen i.S.v. § 9 StVO vor.

OLG Hamm, Urt. v. 19.1.2018 – 26 U 53/17

Sachverhalt

In einem Kreuzungsbereich befuhr der radfahrende Bekl. einen markierten Radweg, der um eine Lichtsignalanlage in einer Kurve umgeleitet wurde. Die Kl. wurde als Fußgängerin auf dem Radweg, den sie überquerte, angefahren, stürzte und verletzte sich erheblich. Die Kl. ging bei der Geltendmachung ihrer Schäden davon aus, dass bei der Kurvenfahrt des Bekl. ein Abbiegen vorgelegen habe, sodass der Bekl. der Kl. den Vorrang habe einräumen müssen. Weiterhin haben die Parteien darüber gestritten, ob der farblich markierte Radweg zur Fahrbahn gehöre, den Fußgänger damit die Sorgfaltspflicht des § 25 StVO treffe. Nach Beweisaufnahme zum streitigen Hergang des Unfalls gelangte der Senat – abweichend von dem LG, das eine alleinige Haftung des Bekl. angenommen hatte – zu einer lediglich 50 %igen Haftung des Bekl.

2 Aus den Gründen:

[15] "… Die Berufung des Bekl. ist zulässig und begründet."

[16] Der Kl. steht wegen des Verkehrsunfalls vom 29.10.2014 gegen den Bekl. dem Grunde nach lediglich ein hälftiger Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung sowie Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB zu.

[17] Nicht zutreffend hat das LG den Bekl. unter Annahme einer vollen Haftung dem Grunde nach zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds und Schadensersatzes verurteilt sowie die Haftung auch hinsichtlich zukünftiger Schäden festgestellt. Die Ansprüche der Kl. sind wegen deren eigenen Mitschuldens zu kürzen, welches der Senat mit zumindest 50 % bemisst.

[18] 1. Die vom LG durchgeführte Beweisaufnahme hat zunächst ergeben, dass die Kl. aus der Innenstadt kommend bei für sie grün zeigender Lichtzeichenanlage die Fußgängerfurt überquert hat und in Richtung Bahnhofsvorplatz gegangen ist, während der Bekl. den Radweg befuhr und sich der Unfall sodann auf dem Radweg ereignet hat. Die entsprechenden Feststellungen werden um Berufungsverfahren von keiner Partei mehr angegriffen.

[19] 2. Ausgehend von diesem Umfallhergang hat der Bekl. die Kollision mit der Kl. schuldhaft herbeigeführt und diese damit in rechtswidriger Weise an der Gesundheit beschädigt.

[20] a) Dabei hat das LG zunächst zutreffend Bedenken hinsichtlich der Geltung der links des Radwegs befindlichen Lichtzeichenanlage für den nicht die Fahrbahn der C-Straße benutzenden Radverkehr geäußert.

[21] Einerseits gehören zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich der gesamte Kreuzungsbereich, also nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch parallel verlaufende Rand- und Parkstreifen sowie Geh- und Radwege. Andererseits verletzt ein Umfahren außerhalb des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereichs § 37 StVO nicht. Möglicherweise sind hierdurch andere Normen der StVO, insb. § 2 StVO, betroffen. Ein Verstoß gegen den Benutzungszwang der Fahrbahn gem. § 2 StVO ist aber ausgeschlossen, wenn zum Umfahren nur Fahrflächen benutzt werden (vgl. Hentschel, in: Hentschel/König/Dauer; Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 37 StVO, Rn 8 f.).

[22] Vorliegend hat der Bekl. den rechts neben dem Gehweg verlaufenden Radweg genutzt, der in einer Kurve von der C-Straße in den L-Ring übergeht. Dabei wird der Radweg gerade an dem Kreuzungsbereich und der Lichtzeichenanlage vorbeigeführt, um einen flüssigen Radverkehr für rechtsabbiegende Radfahrer zu ermöglichen, ohne dass für diese das Grünlicht der die Kreuzung überquerenden Fußgänger gilt. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn überquert hat und sich dann auf dem direkt daran angrenzenden Gehweg befindet, kann diesem entlang der Fahrbahn gefahrlos folgen und auf diesem sicher stehen bleiben, sodass der Zweck der Lichtzeichenanlage, die zunächst eine sichere Überquerung der Fahrbahn und aller dazugehörigen Bereiche (s.o.) ermöglichen soll, erreicht ist. Beabsichtigt der Fußgänger im Anschluss daran aber die Überquerung eines weiteren bevorrechtigten Fahrbereichs – hier des Radwegs –, so hat er wieder die für diese neue Verkehrssituation geltenden Regeln einzuhalten. Mangels Fortgeltung des Grünlichts der Lichtzeichenanlage im Bereich des Radwegs kommt für den Bekl. deshalb kein Verschulden wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 37 StVO in Betracht.

[23] b) Der Bekl. wendet sich sodann mit seiner Berufung zu Recht gegen die Auffassung des LG, dass er unter den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 S. 3 StVO falle und ihn als Abbiegenden somit die Pflicht treffe, auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und ggf. zu warten. Aufgrund der von der Kreuzung losgelösten Rechtskurve des Radwegs handelt es sich nicht um ein “Abbiegen‘ i.S.d. Norm.

[24] “Abbiegen‘ i.S.d. StVO erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, als...

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