Beantwortet eine zuständige Behörde des Ausstellermitgliedstaates eine auf die Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses gerichtete Anfrage deutlich überwiegend mit der Bekundung von Unwissen ("unknown"), scheidet es nicht aus, darin eine unbestreitbare Information i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen (NdsOVG, Beschl. v. 20.3.2018 – 12 ME 15/18, zfs 2018, 296). S. auch den dortigen Hinweis S. 299.

Wird eine nach § 28 Abs. 1 FeV für das Führen von Kfz im Inland erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat entzogen, kann der Betr. die Wirksamkeit dieser Entziehung allein mittels der hierfür im Ausstellermitgliedstaat vorgesehenen Rechtsbehelfe überprüfen lassen. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV findet auch dann Anwendung, wenn ein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellter EU-Führerschein ohne erneute Überprüfung der Fahreignung in einen Führerschein eines anderen EU-Mitgliedstaats umgetauscht wird, der seinerseits keinen weiteren Wohnsitzverstoß dokumentiert (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.8.2017 – 10 S 856/17, Die Verkehrsanwältin 2018, 113 ff.).

zfs 7/2018, S. 414 - 417

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge