Viele Systeme bieten dem Benutzer die Wahl, nach welchem zeitlichen Turnus das aufgenommene Video wieder überschrieben wird. Dieser sich stets wiederholende Zyklus des Überschreibens kann von der Kamera selbst durchbrochen werden, wenn ihre Beschleunigungssensoren eine Kollision des fahrenden Fahrzeugs detektieren.

Damit gelangt man zu dem für die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit solcher Kameras wohl wichtigsten Kriterium, nämlich der Dauer der Aufzeichnungsperiode. Wenngleich dazu später mehr, so sei doch im Rahmen der technischen Details bereits angesprochen, dass die Einstellungen bzw. Einstellungsmöglichkeiten der verschiedenen Kameramodelle am Markt hier deutlich variieren. Von einer dauerhaften Aufzeichnung über das Speichern lediglich kurzer Sequenzen von ca. 30–60 Sekunden Dauer hin zu einer Auslösung und Aufzeichnung nur "on demand"[5] gibt es kaum Grenzen.

Es sei vorab bereits hier angedeutet, dass eine möglichst geringe Dauer der Aufzeichnung unter rechtlichen Gesichtspunkten wohl vorzugswürdig ist. Im Bereich von 30–60 Sekunden bzw. "on demand" dürften hinsichtlich dieses Faktors nur geringe Bedenken bestehen.

[5] Zu den technischen Variationen, insb. der denkbaren "Schleifenlösung" vgl. Balzer/Nugel NJW 2014, 1622; Klann DAR 2015, 78 und Richter SVR 2016,15.

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