Wie es eingangs schon anklang: Die Rechtsprechung zur Frage der Verwendbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel im Verkehrs(zivil)prozess war bislang bis in alle denkbaren Extreme facettenreich. Streitpunkt war in allen Verfahren eine, wie auch immer rechtlich angeknüpfte, Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Gefilmten und dem Recht des Filmenden an einer Aufklärung der materiellen Wahrheit durch Anwendung eines zu seinen Gunsten grundrechtsfreundlich ausgelegten Verfahrensrechts[6] bzw. seines Beweissicherungsinteresses.[7]

Die wenigen Vertreter der verneinenden Auffassung stellen i.d.R. auf zwei wesentliche Punkte ab. Zum einen verletze die Kameraaufzeichnung den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zum anderen läge ein Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG bzw. § 22 S. 1 KunstUrhG vor.[8] Eine wirkliche Interessensabwägung, bezogen auf den individuellen Einzelfall, fehlt hier i.d.R.[9]

Die die Verwendung bejahende Auffassung, welche sich in den letzten Jahren als die wohl h.M. durchgesetzt haben dürfte, geht mit den verschiedensten Begründungen den im Ergebnis gleichen Weg: Teilweise wird vertreten, dass Dashcams dort zulässig seien, wo eine Abbildung bzw. Aufzeichnung der betroffenen Person selbst gar nicht erfolge, sondern lediglich das Fahrzeug gefilmt werde, wie z.B. auf Autobahnen. Teils wird aber auch auf die Dauer der Aufzeichnung abgestellt, teils auf die Frage, ob der Beweisführer sich in der Situation einer Beweisnot befinde und auch – und richtigerweise – auf die Frage, ob eine der materiellen Gerechtigkeit offensichtlich zuwiderlaufende Entscheidung zulässig sei.[10] Stets gelangen alle Ausführungen aber zu der letztlich allein maßgebenden Frage, wie eine Interessenabwägung der Rechte der Beteiligten ausfällt.[11]

Hier hatte zuletzt das OLG Nürnberg als erstes OLG für das Zivilverfahren den Standpunkt[12] vertreten, dass keine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen bei der Verwertung der Aufzeichnung vorliegt sowie kein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG gegeben sei. Insbesondere der Gedanke, dass das Verfahrensrecht bei offensichtlich der materiellen Wahrheit zuwiderlaufenden Ergebnissen mit einer gewissen Flexibilität im Rahmen gesetzter Grenzen reagieren muss und dies auch maßgebliches Bewertungskriterium der zu treffenden Ermessensentscheidung ist, wird in dem Hinweisbeschluss unterstrichen.

[6] Papier, in: Maunz/Dürig, GG-Komm., 81. EL, Art. 14 GG, Rn 46.
[7] Vgl. hierzu LG München I, Hinweisbeschl. v. 14.10.2016 – 17 S 6473/16.
[8] So u.a. LG Heilbronn, Urt. v. 3.2.2015 – I-3 S 19/14, m.w.N.; AG München zfs 2014, 692 sowie VG Göttingen, Urt. v. 31.5.2017 – 1 A 170/16 und VG Göttingen, Beschl. v. 12.10.2016 – 1 B 171/16 für den Bereich des öffentlichen Datenschutzes.
[9] Mit Ausnahme des LG Memmingen, Urt. v. 14.1.2016 – 22 O 1983/13, zuvor AG München, a.a.O., bezogen auf eine im Stand laufende Dashcam zur Überwachung ruhenden Verkehrs.
[10] LG Regensburg, Urt. v. 28.3.2017 – 4 O 1200/16 und dann nachfolgend OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 10.8.2017 – 13 U 851/17; LG Traunstein, Urt. v. 1.7.2016 – 1200/15; LG München I ZD 2017, 36; AG Nürnberg, Urt. v. 8.5.2015 – 18 C 8938/14; AG Kassel, Urt. v. 12.6.2017 – 432 C 3602/14; AG Bremerhaven, Urt. v. 9.11.2016 – 52 C 132/16 sowie für den Bereich des Strafrechts u.a. AG Nienburg, Urt. v. 20.1.2015 – 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14).
[11] Zusammenfassend LG Frankenthal, Urt. v. 30.12.2015 – 4 O 358/15.
[12] OLG Nürnberg, a.a.O., so auch Bouwmann NJW 2017, 3597; Nugel, in: jurisPK VerkR 1/2018, Anm. 1.

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