Der Kl. macht einen Zahlungsanspruch gegen die Bekl. wegen einer bei ihr abgeschlossenen Kaskoversicherung des Fahrzeugs P geltend. In Klausel A.2.18.2 der vereinbarten AKB ist unter der Überschrift "A.2.18 Was ist nicht versichert?" folgendes vereinbart:

"Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings."

Der Kl. meldete sich am 5.2.2014 mit dem bei der Bekl. versicherten Fahrzeug für ein "Sportwagen Fahrertraining auf Rennstrecken" bei dem unter der Firma "G R Training" handelnden Zeugen G an und nahm am 14.4.2014 an einer von diesem organisierten Veranstaltung auf der Grand-Prix-Rennstrecke in S zusammen mit zwei anderen P-Fahrern teil. Anleitender Trainer war der Zeuge G, der abwechselnd bei den drei Teilnehmern jeweils für etwa 10–15 Minuten mitfuhr; während dieser Zeit konnten sich die beiden anderen Teilnehmer auf eigene Faust auf der Rennstrecke bewegen, auf der auch noch weitere Fahrer – unabhängig von der Veranstaltung des Zeugen G – fuhren.

Unmittelbar nach dem 14.4.2014 meldete der Kl. telefonisch einen Kaskoschaden bei der Bekl.

Er sei bei der Veranstaltung des Zeugen G. mit dem Fahrzeug verunfallt, als er ohne diesen auf der Rennstrecke gefahren sei. Dabei sei es zu den Beschädigungen gekommen, die Gegenstand des Fahrzeuggutachtens vom 25.4.2014 seien. Bei dieser Veranstaltung habe es sich um ein Fahrsicherheitstraining i.S.d. AKB gehandelt, so dass er einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung i.H.v. 2500 EUR gegen die Bekl. habe.

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