ZPO § 286; AKB A 2.18.2

Leitsatz

Hat sich ein Unfall auf einer Motorsportrennstrecke ereignet, so genießt der verunfallte VN nur dann Kaskoversicherungsschutz, wenn er beweist, dass er nur an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.1.2017 – 4 U 100/16

Sachverhalt

Der Kl. macht einen Zahlungsanspruch gegen die Bekl. wegen einer bei ihr abgeschlossenen Kaskoversicherung des Fahrzeugs P geltend. In Klausel A.2.18.2 der vereinbarten AKB ist unter der Überschrift "A.2.18 Was ist nicht versichert?" folgendes vereinbart:

"Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings."

Der Kl. meldete sich am 5.2.2014 mit dem bei der Bekl. versicherten Fahrzeug für ein "Sportwagen Fahrertraining auf Rennstrecken" bei dem unter der Firma "G R Training" handelnden Zeugen G an und nahm am 14.4.2014 an einer von diesem organisierten Veranstaltung auf der Grand-Prix-Rennstrecke in S zusammen mit zwei anderen P-Fahrern teil. Anleitender Trainer war der Zeuge G, der abwechselnd bei den drei Teilnehmern jeweils für etwa 10–15 Minuten mitfuhr; während dieser Zeit konnten sich die beiden anderen Teilnehmer auf eigene Faust auf der Rennstrecke bewegen, auf der auch noch weitere Fahrer – unabhängig von der Veranstaltung des Zeugen G – fuhren.

Unmittelbar nach dem 14.4.2014 meldete der Kl. telefonisch einen Kaskoschaden bei der Bekl.

Er sei bei der Veranstaltung des Zeugen G. mit dem Fahrzeug verunfallt, als er ohne diesen auf der Rennstrecke gefahren sei. Dabei sei es zu den Beschädigungen gekommen, die Gegenstand des Fahrzeuggutachtens vom 25.4.2014 seien. Bei dieser Veranstaltung habe es sich um ein Fahrsicherheitstraining i.S.d. AKB gehandelt, so dass er einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung i.H.v. 2500 EUR gegen die Bekl. habe.

2 Aus den Gründen:

"… 1. Der Kl. ist beweisbelastet dafür, dass der Unfall bei der Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining geschehen ist."

Unstreitig hat sich der Unfall des vom Kl. geführten P auf einer Motorsport-Rennstrecke ereignet. Die Parteien streiten nicht darüber – und es ist auch allgemeinkundig – dass es sich bei der Anlage in S um eine solche Rennstrecke handelt. Daher ist eine Leistungsverpflichtung der Bekl. grds. aufgrund der Klausel A.2.18.2 S. 2 AKB ausgeschlossen.

Aufgrund der rechtlichen Konstruktion der Klausel A.2.18.2 AKB handelt es sich bei dem Umstand, dass der Kl. an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen hat, um eine echte Rückausnahme von dem von der Bekl. zu beweisenden Risikoausschluss “Fahrt auf Motorsport-Rennstrecken‘. Die Bekl. muss lediglich dartun und ggf. beweisen, dass der VN auf einer Motorsport-Rennstrecke gefahren ist, um leistungsfrei zu sein. Dabei ist der Charakter der dabei unternommenen Fahrt – abgesehen von der Rückausnahme “Fahrsicherheitstraining‘ – unerheblich; insb. ist es nicht erforderlich, dass Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden sollten. Dies macht die Formulierung “Darüber hinaus‘ auch für den durchschnittlichen VN unmissverständlich deutlich. Dass der VN bei der Fahrt nicht an einem Fahrtsicherheitstraining teilgenommen hat, ist demzufolge keine vom VR zu beweisende Voraussetzung für den Risikoausschluss.

Dieses Verständnis steht letztlich auch im Einklang mit der vom Kl. zitierten Kommentarstelle, die sich mit der hier maßgeblichen Klausel nicht auseinandersetzt, sondern eine “Rennklausel‘ – vergleichbar mit A.2.18.2. S. 1 AKB – betrifft. Während es in diesem Fall erforderlich ist, dass der VR darlegt und beweist, dass eine Fahrveranstaltung zwecks Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten vorliegt und dafür auch den Einwand entkräften muss, dass es sich nicht der Sache nach um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt hat, liegt der Fall hier anders, da es für das Eingreifen des Risikoausschlusses allein auf den Ort der Fahrt – nämlich die Motorsport-Rennstrecke – ankommt.

Der Kl. greift mit der Berufung nicht an, dass das LG keine Beweislastumkehr aufgrund der Reparaturkostenübernahmebestätigung der Bekl. angenommen hat. Aufgrund dessen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den zutreffenden Erwägungen des LG.

2. Dem Kl. ist der Beweis nicht gelungen, an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen zu haben.

Der Begriff des Fahrsicherheitstrainings ist in den AKB nicht definiert; auch in Rspr. und Literatur gibt es keine einheitliche und umfassende Definition. Was unter den Begriff fällt, ist daher durch Auslegung der AKB zu ermitteln. Nach st. Rspr. des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat, sind AVB dabei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN [si...

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