"… 1. Der Kl. ist beweisbelastet dafür, dass der Unfall bei der Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining geschehen ist."

Unstreitig hat sich der Unfall des vom Kl. geführten P auf einer Motorsport-Rennstrecke ereignet. Die Parteien streiten nicht darüber – und es ist auch allgemeinkundig – dass es sich bei der Anlage in S um eine solche Rennstrecke handelt. Daher ist eine Leistungsverpflichtung der Bekl. grds. aufgrund der Klausel A.2.18.2 S. 2 AKB ausgeschlossen.

Aufgrund der rechtlichen Konstruktion der Klausel A.2.18.2 AKB handelt es sich bei dem Umstand, dass der Kl. an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen hat, um eine echte Rückausnahme von dem von der Bekl. zu beweisenden Risikoausschluss “Fahrt auf Motorsport-Rennstrecken‘. Die Bekl. muss lediglich dartun und ggf. beweisen, dass der VN auf einer Motorsport-Rennstrecke gefahren ist, um leistungsfrei zu sein. Dabei ist der Charakter der dabei unternommenen Fahrt – abgesehen von der Rückausnahme “Fahrsicherheitstraining‘ – unerheblich; insb. ist es nicht erforderlich, dass Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden sollten. Dies macht die Formulierung “Darüber hinaus‘ auch für den durchschnittlichen VN unmissverständlich deutlich. Dass der VN bei der Fahrt nicht an einem Fahrtsicherheitstraining teilgenommen hat, ist demzufolge keine vom VR zu beweisende Voraussetzung für den Risikoausschluss.

Dieses Verständnis steht letztlich auch im Einklang mit der vom Kl. zitierten Kommentarstelle, die sich mit der hier maßgeblichen Klausel nicht auseinandersetzt, sondern eine “Rennklausel‘ – vergleichbar mit A.2.18.2. S. 1 AKB – betrifft. Während es in diesem Fall erforderlich ist, dass der VR darlegt und beweist, dass eine Fahrveranstaltung zwecks Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten vorliegt und dafür auch den Einwand entkräften muss, dass es sich nicht der Sache nach um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt hat, liegt der Fall hier anders, da es für das Eingreifen des Risikoausschlusses allein auf den Ort der Fahrt – nämlich die Motorsport-Rennstrecke – ankommt.

Der Kl. greift mit der Berufung nicht an, dass das LG keine Beweislastumkehr aufgrund der Reparaturkostenübernahmebestätigung der Bekl. angenommen hat. Aufgrund dessen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den zutreffenden Erwägungen des LG.

2. Dem Kl. ist der Beweis nicht gelungen, an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen zu haben.

Der Begriff des Fahrsicherheitstrainings ist in den AKB nicht definiert; auch in Rspr. und Literatur gibt es keine einheitliche und umfassende Definition. Was unter den Begriff fällt, ist daher durch Auslegung der AKB zu ermitteln. Nach st. Rspr. des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat, sind AVB dabei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN [sie] bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83–92, Rn 14 m.w.N.). Ferner berücksichtigt der Senat, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind, da ihr Anwendungsbereich nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden. Dies bedeutet, dass eine Rückausnahme zu einer Risikoausschlussklausel grds. weit auszulegen ist.

Hier folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Ausschlussklausel, dass ein in den Versicherungsschutz einbezogenes Fahrsicherheitstraining keinen Bezug zu einem Autorennen oder einer ähnlichen Veranstaltung hat, da für derartige Veranstaltungen aufgrund des ersten Satzes der Klausel gerade kein Risiko übernommen werden soll. Es wäre dann widersinnig, Trainingsveranstaltungen für derartige Fahrzeugnutzungen in den Risikobereich einzubeziehen, auch wenn sie auf Motorsport-Rennstrecken stattfinden. Vielmehr versteht der durchschnittliche VN unter einem Fahrsicherheitstraining eine Veranstaltung für Fahrer von Kfz, die einerseits dazu dient, Gefahren im allgemeinen Straßenverkehr rechtzeitig erkennen und durch vorausschauende Fahrweise vermeiden zu können und andererseits dem Fahrer durch die Vermittlung von technischem Wissen Möglichkeiten aufzeigt, kritische Situationen im allgemeinen Straßenverkehr zu bewältigen und dies auch praktisch konkret zu trainieren.

Unerheblich ist aufgrund dessen die bloße Bezeichnung als “Fahrsicherheitstraining‘, da ansonsten dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wurde. Maßgeblich ist die praktische Ausgestaltung der Veranstaltung. Allerdings sind reißerische Aussagen im unmittelbaren Veranstaltungsumfeld durchaus zu berücksichtigen: Wenn die Firma des Betreibers “R T‘ lautet und die Veranstaltung damit beworben wird, dass man “Adrenalin und Race Feeling pur auf einer Rennstrecke‘ erleben könne, dann is...

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