Die Klägerseite (VN) macht gegen den beklagten VR im Wege der Stufenklage Ansprüche aus zwei Rentenversicherungen und einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Rücktritt geltend.

Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags des VN mit Versicherungsbeginn zum 1.11. bzw. zum 1.12.1997 nach dem sog. Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21.7.1994 abgeschlossen. Der VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge.

Mit Anwaltsschreiben vom 24.9. und vom 25.11.2010 erklärte er den "Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB, hilfsweise die Kündigung".

Der VR bestätigte die Kündigungen und zahlte dem VN die Rückkaufswerte aus. Mit der Ende Dezember 2015 eingereichten und im Januar 2016 zugestellten Klage verlangt der VN Auskunft über die Höhe des Kostenanteils der Prämien sowie der hieraus, aus dem Sparanteil und aus dem Risikoanteil gezogenen Nutzungen und die sich hieraus ergebenden Zahlungen. Nach Auffassung des VN ist er wirksam von den Versicherungsverträgen zurückgetreten. Da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des – gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden – § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. den Rücktritt noch erklären können.

Der VR erhebt die Einrede der Verjährung.

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