Der Kl. kaufte von der Bekl., einer 100 %-igen Konzerntochter der Herstellerin, ein Kfz, wobei im Verkaufsgespräch der Bekl. mit dem Kl. objektiv unrichtige Angaben zum Stickstoffausstoß gemacht wurden. Die Herstellerin hatte die Manipulation der Stickstoffwerte eingeräumt. Die Bekl. hatte im Internet damit geworben, eine 100 %-ige Tochter der Herstellerin zu sein und damit Teil des erfolgreichsten europäischen Automobilherstellers.

Der Kl. erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, dass sich die Bekl. das von ihm angenommene arglistige Verhalten des Herstellers zurechnen lassen müsse.

Dem folgte das LG, das hilfsweise die Rücktrittsmöglichkeit des Kl. von dem Kaufvertrag bejahte.

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