1. Ein Vertragshändler, der als Konzerntochter des Herstellers durch sein Auftreten als 100 %-ige Konzerntochter besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat, muss sich etwaiges arglistiges Verhalten des Herstellers bezüglich der falschen Angaben zum Schadstoffausstoß als arglistige, ihm zuzurechnende Täuschung entgegenhalten lassen, so dass eine Anfechtung seines Kaufvertrags mit einem Käufer des hergestellten Fahrzeugs möglich ist.

2. Das Ausmaß des verschwiegenen Mangels ist für die Frage der Anfechtungsmöglichkeit ohne Bedeutung.

3. Ist die gesetzte Frist zur Nachbesserung unangemessen kurz bemessen, tritt an ihre Stelle eine Frist von allenfalls zwei Monaten.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG München I, Urt. v. 14.4.2016 – 23 O 23033/15

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