Die Kl. macht die Verurteilung der Bekl. zur Erstattung der restlichen Kosten für die Beseitigung von Dieselöl auf der Bundesstraße 81 geltend.

Der Bekl. zu 1) führte die Verunreinigung dadurch herbei, dass er am Steuer eines bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Lkw während eines Überholvorgangs mit dem Lkw nach links von der Fahrbahn abkam und im Straßengraben liegen blieb. Dabei trat Öl aus und ein Teil des geladenen Rapses ging verloren. Unstreitig sind die Bekl. in vollem Umfang einstandspflichtig. Der für die Kl. handelnde Landesbetrieb führte eine beschränkte Ausschreibung nach der VOL/A durch und erteilte der Firma F den Zuschlag für die Reinigung der ölverunreinigten Verkehrsfläche. Da im Zuschlagsverfahren die Angebotsendsumme der Firma F unter der zweier weiterer Bieter gelegen hatte, war das Angebot der Firma B nach Ansicht des Landesbetriebes das wirtschaftlichste, so dass ihr der Zuschlag zu erteilen war. Nach Durchführung der vergebenen Arbeiten erstellte die Firma B ihre Schlussrechnung. Unter Übernahme der im Vergabeverfahren angegebenen Einheitspreise für die gewählte Fallvariante der Arbeiten, forderte die Firma B 68.758,34 EUR, die der Landesbetrieb bezahlte. Diesen Betrag forderte die Kl. von den Bekl., die 3.512,83 EUR anerkannten. Über diesen Betrag erging ein Teilanerkenntnisurteil und die Bekl. wurden zur Zahlung eines weiteren Betrags von 133,50 EUR unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt. Das LG stützte die Abweisung der Klage auf eine von ihm vorgenommene Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Vergabe der Reinigungsarbeiten. Auf die Berufung der Kl. änderte das BG die Entscheidung des LG ab und verurteilte die Bekl. zur Zahlung des rechnerisch noch offen stehenden geforderten Restbetrages. Es verneinte einen Verstoß des für die Kl. handelnden Landesbetriebes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Prüfung des Angebots der Firma B im Zuschlagsverfahren, da auf den Angebotsendpreis abzustellen sei.

Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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