Die Art der Kenntnis der Behörde ist nicht festgelegt. Die Betroffenen versuchen daher, den Kenntniszeitpunkt möglichst weit vor zu verlagern, indem sie mit eigenen Schreiben oder Schriftsätzen von Rechtsanwälten die Verkehrsbehörde von rechtskräftigen Entscheidungen in Kenntnis setzen. Nach der Rechtsprechung kommt privaten Mitteilungen aber nicht die gleiche Zuverlässigkeit wie Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zu.[43] Eine gewisse Verzögerung bei der Mitteilung durch das KBA muss hingenommen werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass Intensivtäter im Straßenverkehr durch Steuerung der Ahndung von Zuwiderhandlungen, etwa durch Selbstanzeigen, die Reichweite einer zu ergreifenden Maßnahmestufe bestimmen können.[44] Eine analoge Anwendung der Punktereduzierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn die verzögerte Übermittlung des Punktestands durch das Kraftfahrt-Bundesamt als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde.[45] Auch die frühere Kenntnis anderer Behörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft oder des Kraftfahrt-Bundesamtes, muss sich die Straßenverkehrsbehörde daher grundsätzlich nicht zurechnen lassen.[46]
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