Die Art der Kenntnis der Behörde ist nicht festgelegt. Die Betroffenen versuchen daher, den Kenntniszeitpunkt möglichst weit vor zu verlagern, indem sie mit eigenen Schreiben oder Schriftsätzen von Rechtsanwälten die Verkehrsbehörde von rechtskräftigen Entscheidungen in Kenntnis setzen. Nach der Rechtsprechung kommt privaten Mitteilungen aber nicht die gleiche Zuverlässigkeit wie Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zu.[43] Eine gewisse Verzögerung bei der Mitteilung durch das KBA muss hingenommen werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass Intensivtäter im Straßenverkehr durch Steuerung der Ahndung von Zuwiderhandlungen, etwa durch Selbstanzeigen, die Reichweite einer zu ergreifenden Maßnahmestufe bestimmen können.[44] Eine analoge Anwendung der Punktereduzierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn die verzögerte Übermittlung des Punktestands durch das Kraftfahrt-Bundesamt als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde.[45] Auch die frühere Kenntnis anderer Behörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft oder des Kraftfahrt-Bundesamtes, muss sich die Straßenverkehrsbehörde daher grundsätzlich nicht zurechnen lassen.[46]

[43] OVG NW, Beschl. v. 20.7.2016 – 16 B 382/16, DAR 2017, 99, juris; ebenso Kalus, DAR 2017, 61 f.; so wohl auch BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 – 3 C 21.15, juris Rn 25.
[44] OVG NW, Beschl. v. 20.7.2016 – 16 B 382/16, DAR 2017, 99, juris Rn 24, 26.
[45] BayVGH, Beschl. v. 28.4.2016 – 11 CS 16.537, zfs 2016, 415, juris; OVG NRW, Beschl. v. 7.10.2015 – 16 B 554/15, VRS 129, 164, juris; VGH BW, Beschl. v. 6.8.2015 – 10 S 1176/15, DAR 2015, 658, juris.
[46] BayVGH, Beschl. v. 28.4.2016 – 11 CS 16.537, zfs 2016, 415, juris.

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