Durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts[40] ist höchstrichterlich klargestellt, dass nur die Punkte, die bei Erreichen einer Maßnahmestufe entsprechend dem Tattagprinzip mit Begehung der Zuwiderhandlung bereits entstanden und der Behörde bekannt geworden sind, von dieser Stufe erfasst werden. Punkte für eine Zuwiderhandlung, die schon entstanden, der Behörde aber nicht bekannt geworden sind, sind von einer Maßnahme daher nicht erfasst und erhöhen erst mit Bekanntwerden den Punktestand. Der Gesetzgeber hat sich mit den am 5.12.2014 in Kraft getretenen Änderungen von der Warn- und Erziehungsfunktion des Maßnahmensystems abgewendet und der Verkehrssicherheit den Vorzug gegeben. Für die Berechnung des Punktestandes ist daher das Entstehen der Punkte (durch Begehen der Zuwiderhandlung) und das Bekanntwerden dieser Punkte bei der Verkehrsbehörde erforderlich.[41] Auch unterschiedliche Bearbeitungszeiten und daraus resultierende differierende Daten der Kenntnis bei der Straßenverkehrsbehörde von zwei Urteilen gleichen Datums stellen keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) dar; das ist vielmehr hinzunehmen.[42]

[40] BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 3 C 21.15, juris Rn 23 ff.
[41] So auch: OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 17.11.2016 – 1 S 86.16, NZV 2017, 103 = zfs 2017, 55; NdsOVG, Beschl. v. 21.11.2016 – 12 ME 156/16, NZV 2017, 104; BayVGH, Urt. v. 11.8.2015 – 11 BV 15.909, zfs 2015, 654.

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