1. Parkt ein Fahrzeugführer unerlaubt im eingeschränkten Halteverbot und verlässt er das Fahrzeug für unbestimmte Zeit, so handelt er schuldhaft und muss sich bei einer Kollision mit dem so abgestellten Pkw ein Mitverschulden gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG, § 254 BGB anrechnen lassen.

2. Verursacht ein Motorradfahrer an einem im eingeschränkten Halteverbot verkehrswidrig parkenden Fahrzeug bei der Vorbeifahrt einen Streifschaden, so haftet der Motorradfahrer nur zu 75 %, der das Fahrzeug verkehrswidrig parkende Fahrzeugführer aus eigenem Verschulden und der Betriebsgefahr zu 25 %.

(Leitsätze des Einsenders)

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.5.2015 – 32 C 4486/14 (22)

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