Der ASt. wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, L, M und S mit Bescheid vom 29.1.2016.

Mit Schreiben vom 14.1.2014 verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. (Fahrerlaubnisbehörde) bei einem Punktestand von zehn Punkten nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG in der damals gültigen Fassung.

Mit Schreiben vom 9.11.2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, für den ASt. seien nunmehr sieben Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Am 1.5.2014 seien die damals noch bestehenden acht Punkte nach altem Recht in vier Punkte nach neuem Recht umgerechnet worden. Wegen zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen am 6.2.2014 und am 26.3.2014, geahndet mit Bußgeldbescheiden vom 6. und 7.5.2014, beide rechtskräftig seit 23.6.2014, seien am 16.7.2015 und am 5.8.2015 insgesamt drei weitere Punkte eingetragen worden. Mit Schreiben vom 16.11.2015, zugestellt am 19.11.2015, verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den ASt. daraufhin nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG n.F.

Mit Schreiben vom 18.11.2015, bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen am 26.11.2015, teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, für den ASt. seien nunmehr neun Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Am 18.11.2015 seien wegen eines Rotlichtverstoßes am 27.10.2014, geahndet mit Bußgeldbescheid vom 19.1.2015, rechtskräftig seit 23.6.2015, weitere zwei Punkte angefallen.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem ASt. mit Bescheid vom 29.1.2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Abgabe des Führerscheins an. Dem ASt. sei nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er mehr als acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht habe. Er habe das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Auch eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 StVG komme ihm nicht zugute. Dass die Ordnungswidrigkeit vom 27.10.2014 erst am 18.11.2015 in das Fahreignungsregister eingetragen worden sei, obwohl schon am 23.6.2015 durch Rücknahme des Einspruchs Rechtskraft eingetreten sei, beruhe auf einem Versehen des AG Münster. Das Urt. sei der Bußgeldbehörde von der Staatsanwaltschaft Münster am 17.9.2015 mit einem falschen Rechtskraftvermerk (27.8.2015) übersandt worden. Erst nach Übersendung des berichtigten Urteils mit Schreiben vom 19.10.2015 habe die Bußgeldbehörde den Vorgang dem Kraftfahrt-Bundesamt melden können. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich ein mögliches Verschulden des AG nicht zurechnen lassen. Im Übrigen liege keine schuldhafte Verzögerung vor. Die Bemühungen des ASt., die drei Bußgeldbescheide zum gleichen Zeitpunkt rechtskräftig werden zu lassen und damit die parallele Vollstreckung des jeweils einmonatigen Fahrverbots zu erreichen, hätten ebenfalls zu einer Verzögerung geführt. Es bestehe kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass Verfahren, die am gleichen Tag rechtskräftig abgeschlossen sind, auch zeitgleich an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet werden. Die Klage habe nach § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung.

Mit Beschl. v. 23.2.2016 hat das VG Würzburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. W 6 K 16.139) abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Schuldhafte oder gar willkürliche Verzögerungen bei der Übermittlung der Daten seien nicht ersichtlich. Aus einem versehentlich falschen Rechtskraftvermerk könne nicht auf eine schuldhafte Verzögerung der Meldekette geschlossen werden.

Dagegen wendet sich der ASt. mit seiner Beschwerde, der der AG entgegentritt. Der ASt. macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich die durch andere Behörden verursachten Verzögerungen zurechnen lassen. Die Mitteilung der Bußgeldbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt sei nicht unverzüglich i.S.d. § 121 BGB gewesen, sondern erst 147 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt. Schon die erste Mitteilung mit dem falschen Rechtskraftvermerk sei erst 90 Tage nach Rechtskraft erfolgt und damit schuldhaft verzögert gewesen. Die Staatsanwaltschaft Münster habe mutmaßlich aus reiner Frustration, dass eine parallele Vollstreckung der Fahrverbote erfolgt sei, die melderelevanten Daten nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Verzögerung bei der Staatsanwaltschaft sei mutwillig und müsse der Fahrerlaubnisbehörde zugerechnet werden. …

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