Der Kl. erlitt als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall, für den die Bekl. in vollem Umfang haften, einen Wadenbeinbruch, Prellungen und Schürfungen am gesamten Körper. Bei seiner stationären Behandlung wurde er konservativ durch Ruhestellung behandelt. Bei einer weiteren Krankenhausbehandlung wurde eine Becken- und Beinvenenthrombose festgestellt, hinsichtlich derer die Parteien darüber gestritten haben, ob sie unfallbedingt ist. Der Kl. war ab dem Unfalltag, dem 17.4.2011, bis zum 4.9.2011 krankgeschrieben. Nach vorgerichtlicher Regulierung des Sachschadens drehte sich nach Zahlungen der Bekl. auf Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 EUR und auf den Verdienstausfall der Streit der Parteien um die von dem Kl. geforderte Zahlung von weiterem Schmerzensgeld, um einen Haushaltsführungsschaden und um die Berechnung des Verdienstausfalls. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Bekl. gegen die Zuerkennung weiteren Schmerzensgeldes und hinsichtlich eines Teils des zugesprochenen Verdienstausfalls hatte weitgehend Erfolg.

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