Die Kl. haben vor dem LG Stuttgart die Feststellung begehrt, dass drei in den Jahren 2008 und 2009 mit der Bekl. geschlossenen Darlehensverträge über 220.000 EUR, 110.000 EUR und 72.000 EUR durch den Widerruf der Kl. vom 20.6.2014 "beendet" sind. Im Zeitpunkt des Widerrufs valutierten diese Darlehensverträge noch i.H.v. insgesamt 369.046,77 EUR. Das LG Stuttgart hat dem Feststellungsantrag der Kl. entsprochen. Das OLG Stuttgart hat die dagegen gerichtete Berufung der Bekl. zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen und den Streitwert für beide Rechtszüge auf bis 65.000 EUR festgesetzt. Hierbei hat das OLG auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abgestellt, diesen Betrag gem. § 9 ZPO allerdings durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag begrenzt. Die Bekl. hat gegen das Urt. des OLG Stuttgart Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BGH hat auf diese Beschwerde die Revision zugelassen.

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