" … Zwischen den Parteien steht allein die Frage im Streit, ob der geltend gemachte Schaden in die versicherte Zeit fällt. Diese Frage hat das LG auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 26.3.2014 (IV ZR 422/12 – NJW 2014, 2038) zu Recht bejaht."

1. Nachdem die Wirksamkeit der hier zugrunde liegenden Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Teilen der Literatur unter dem Gesichtspunkt der Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und der Mehrdeutigkeit (§ 305c Abs. 1 BGB) in Zweifel gezogen wurde (Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 100 Rn 31; HK-VVG/Schimikowski, 2. Aufl., AHB Ziff. 1 Rn 13; anders MüKo-VVG/Littbarski, § 100 Rn 117 ff.), hat der BGH die Wirksamkeit der Bestimmung nunmehr bejaht (NJW 2014, 2038 Rn 33 ff.).

2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach st. Rspr. so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (BGH VersR 2012, 1149 Rn 21; NJW 2014, 2038 Rn 37).

3. Die diesen Vorgaben folgende Auslegung der Ziffer 1.1 AHB ergibt, dass im Streitfall erst der Eintritt des Wassers als das maßgebliche Schadensereignis anzusehen ist.

a) Der durchschnittliche VN wird S. 3 der Ziffer 1 AHB zunächst entnehmen, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung ankommt, da diese erst noch zum Schadenereignis führen muss. Der Zeitpunkt der Ausführung der Dacharbeiten scheidet damit aus. Umgekehrt wird er aufgrund der Regelung der Ziffer 1.1 S. 2 AHB erkennen, dass das Schadenereignis zeitlich noch vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Dritten liegen muss, da die Schädigung als Folge des Schadenereignisses bezeichnet ist. Dabei muss der zeitliche Abstand allerdings nicht groß sein, da die Schädigung des Dritten “unmittelbar‘ aus dem Schadenereignis entstanden sein soll. Danach kommt auch die Abnahme der fehlerhaften Arbeit als maßgebliches Ereignis nicht in Betracht; sie führt die Schädigung nicht unmittelbar herbei. Als möglicher Anknüpfungspunkt verbleibt – mangels einer Inbetriebnahme – nur der tatsächlich stattfindende Wassereintritt.

b) Die letzte Tatsache, die den Schaden an den Sachen der Auftraggeberin ausgelöst hat, ist der Eintritt des Wassers selbst. Erst für diesen Umstand wird der Kl. hier von seiner Auftraggeberin haftbar gemacht. Schadenereignis kann aber nur ein solches Ereignis sein, das zur Auslösung des gegen den VN gerichteten Haftpflichtanspruchs geeignet ist (BGHZ 153, 182, 184 f.). Der durchschnittliche VN wird die Klausel daher aufgrund des in ihr verwendeten Begriffs der Unmittelbarkeit so verstehen, dass ihm gerade für den Eintritt dieser Tatsache Haftpflichtversicherungsschutz gewährt werden soll (BGH NJW 2014, 2038 Rn 40).

c) Damit liegt das Schadensereignis innerhalb der versicherten Zeit.

aa) Zwar ist es unklar, wann genau das Dach undicht wurde und damit Wasser in das Gebäude der Auftraggeberin eingedrungen ist, bevor der Wassereintritt im Jahr 2010 entdeckt wurde. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bekl. behauptet hat, bereits im Jahr 2007 sei Wasser durch das undichte Dach eingedrungen und habe den Gebäudeschaden hervorgerufen. Denn die Bekl. hat sich nämlich auch auf die von ihr vorgelegte Bautechnische Stellungnahme des Sachverständigen R von 12.4.2013 berufen und diese ausdrücklich zum Inhalt ihres Vortrags gemacht hat. Der Sachverständige hat darin ausgeführt, dass “es wahrscheinlich schon beim ersten Regen nach Fertigstellung des Daches zum Eindringen von Wasser ins Bauwerk gekommen‘ sei (Seite 4 des Gutachtens). Gleichwohl könne “sich die durch die Leckagen eindringende Wassermenge im Laufe der Zeit vergrößert haben, da mit der eingedrungenen Wassermenge die Aufnahmefähigkeit der Baustoffe‘ steige (Seite 4 des Gutachtens). Der Stellungnahme des Sachverständigen ist daher zwanglos zu entnehmen, dass es sich bei dem Eindringen des Wassers nicht um ein punktuelles Ereignis gehandelt hat, das vor Beginn des Versicherungsverhältnisses abgeschlossen war. Ob in diesem Fall die Einstandspflicht der Bekl. in jedem Fall ausgeschlossen wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls gehen beide Parteien davon aus, dass auch noch während der Vertragslaufzeit Wasser durch das mangelhafte Dach eingedrungen ist.

Selbst unter Außerachtlassung der Ausführungen des Sachverständigen R hätte die Berufung keinen Erfolg. Der BGH hat in dem von ihm entschiedenen Fall angenommen, dass Wasser schon vor Versicherungsbeginn auf das Bauwerk des Auftraggebers eingewirkt habe und es auch während d...

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