Ein VN verletzt seine Aufklärungsobliegenheit, wenn er sich nach der nächtlichen Beschädigung einer Sandsteinmauer ohne zu warten vom Unfallort entfernt, auch wenn er am nächsten Morgen versucht, den Geschädigten zu verständigen. In einem solchen Fall ist auch der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.4.2015 – 14 U 208/14

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