Das OLG Jena[67] entschied zu § 47 OWiG, dass die Einstellung des Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz möglich sei; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sei nicht erforderlich. Gleiches soll nach dem OLG Düsseldorf[68] auch für die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 46 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 S. 1 GVG), gelten.

Das KG Berlin[69] entschied zur Frage der Schuldform im Bußgeldbescheid, dass – sofern aus dem Bußgeldbescheid fahrlässiges Handeln hinreichend deutlich wird und die Erhöhung des Regelbußgeldes ausschließlich auf eine Vorbelastung des Betroffenen zurückzuführen ist – es unschädlich ist, dass die Schuldform im Bescheid nicht ausdrücklich benannt ist. Das KG Berlin[70] entschied des Weiteren, dass die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides nicht beeinträchtigt wird, wenn es trotz einer Fehlbezeichnung für den Betroffenen unzweifelhaft ist, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt wird.

Mit Zwangsmaßnahmen beschäftigten sich gleich zwei Gerichte[71] und betonten die nach wie vor geltende restriktive Anwendung im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht.

[67] OLG Jena DAR 2015, 215.
[69] KG Berlin, Beschl. v. 2.1.2014 – 3 Ws (B) 652/13 – juris / jurisPR-VerkR 14/2014 Anm. 6.
[70] KG Berlin VRS 127, 81.

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