Nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien machte der Kl. bereits im Ermittlungsverfahren unter Verwendung eines von der Landesjustizverwaltung zur Verfügung gestellten Vordrucks "2 in 1 – Schadensersatz im Strafprozess" unbezifferte Anträge auf Ersatz seines finanziellen Schadens und Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Weiterhin beantragte er die Feststellung der Verpflichtung des Bekl., ihm weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Im anschließenden Strafverfahren vor dem AG – Strafrichter – hielt er diese Anträge aufrecht. Durch Urteil des AG wurde der Bekl. der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Weiterhin wurde er verurteilt, an den Kl. ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR zu zahlen. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Bekl. verpflichtet ist, dem Kl. weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens sah das Strafgericht von einer Entscheidung ab. Der Angekl. und jetzige Bekl. legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die er in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer auf die Feststellungsentscheidung beschränkte. Das LG sah durch Beschluss von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag ab. Im Übrigen wurde das Urteil des AG im Strafverfahren rechtskräftig.

Im anschließend geführten Zivilrechtsstreit machte der Kl. ein weiteres Schmerzensgeld von 500 EUR geltend. Das AG wies die Klage mit der Begründung ab, dass durch die rechtskräftige Entscheidung im Adhäsionsverfahren abschließend über den Schmerzensgeldanspruch entschieden worden sei. Die Berufung des Kl. wurde zurückgewiesen. Die von dem LG zugelassene Revision des Kl. blieb ohne Erfolg.

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