Wann die Fahreignung nach beendeten Drogenkonsums wieder erlangt wird, ist an sich für alle Drogen einheitlich geregelt: Nach erfolgreicher Entgiftung und Entwöhnung und anschließend regelmäßig einjähriger Abstinenz wird die Fahreignung nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt; eine bedingte Fahreignung kann bei regelmäßigen Kontrollen vorliegen. Bei Cannabis gelten aber folgende Besonderheiten:

BayVGH, Beschl. v. 4.6.2007 – 11 CS 06. 2806: Auf die Fälle einer früher bestehenden Abhängigkeit ist Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV direkt anwendbar, entsprechend kann sie auch auf die Fälle der früheren regelmäßigen und der gelegentlichen, nicht aber der einmaligen Einnahme von Cannabis anwendbar sein, weil in solchen Fällen keine Notwendigkeit der Entgiftung bzw. Entwöhnung vorliegt. Bei regelmäßigem Cannabiskonsum kann – allerdings ohne zwingende Entgiftung und Entwöhnung – frühestens nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen werden. Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbaren Konsumverhalten genügen. Beruft sich der Betroffene aber ausdrücklich auf Abstinenz, so ist er grundsätzlich hieran festzuhalten.
BayVGH, Beschl. v. 18.5.2010 – 11 CS 09.2849, SVR 2010, 310: Ein geändertes Konsumverhalten von Cannabis, bei dem für sich betrachtet die Fahreignung nicht fehlt, muss über eine Zeitspanne von einem Jahr hinweg beibehalten worden sein.
VGH Mannheim, Beschl. v. 30.9.2003 – 10 S 1917/02, zfs 2004, 93: An die erfolgreiche Entgiftung und Entwöhnung muss sich ein einjähriger Abstinenzzeitraum anschließen. Dabei handelt es sich entsprechend der Nr. 3 S. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV jedoch "nur" um einen Richtwert, der ausnahmsweise auch unterschritten werden kann, soweit der Betroffene Gründe hierfür nennt und plausibel macht.
VG München, Urt. v. 4.12.2007 – M 1 K 07.2536, DAR 2008, 105: Wenn der Gutachter in einem Fahreignungsgutachten einen kürzeren Abstinenzzeitraum "vorschlägt", ist die Fahrerlaubnisbehörde hieran nicht gebunden. Denn wie jeder Sachverständige ist auch der Gutachter im Fahrerlaubnisrecht Hilfsorgan des zur Entscheidung berufenen Amtsträgers; nur dieser, nicht aber der Sachverständige, vermag in der Regel zu beurteilen, welche Informationen erforderlich sind, um über die Erteilung, den Fortbestand oder den Entzug einer Fahrerlaubnis rechtskonform befinden zu können. Damit stellt sich eine vom Gutachter genannte Abstinenzfrist lediglich als Vorschlag, nicht aber als bindende Vorgabe dar.
VGH Mannheim, Beschl. v. 30.9.2003 – 10 S 1917/02, zfs 2004, 93: Die Abstinenz muss – über den eingehaltenen Zeitraum hinaus – zudem stabil und dauerhaft gefestigt sein, was durch ein psychologisches Gutachten zu klären ist.
BayVGH, Beschl. v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526, BayVBl 2006, 18: Im fahrerlaubnisrechtlichen Erteilungs- oder Entziehungsverfahren ist der einjährige Abstinenzzeitraum nur dann zu berücksichtigen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt des Versagungs- oder Entziehungsbescheids bzw. des Widerspruchsbescheids der Jahreszeitraum bereits verstrichen ist (sog. formelle Einjahresfrist – die Frist dagegen, die bis zur etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung verstrichen sein muss, wird als "materiellrechtliche Einjahresfrist" bezeichnet) und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene überhaupt abstinent gelebt hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er das selbst behauptet. In einem solchen Fall muss die Fahrerlaubnisbehörde – soweit möglich – klären, ob die Abstinenzbehauptung zutrifft und dies beispielsweise bei der Formulierung der Fragestellung von einem vom Betroffenen beizubringenden Fahreignungsgutachten berücksichtigen.

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