Wer bislang nur ein einziges Mal Cannabis konsumiert hat, muss nach dem reinen Gesetzeswortlaut keine Zweifel an seiner Fahreignung befürchten. Denn die nur einmalige Einnahme von Cannabis (sog. Probierkonsum) bleibt grundsätzlich ohne Auswirkungen auf die Fahreignung. Es reicht jedoch nicht aus, für den Fall, dass ein Betroffener unter relevantem Cannabiseinfluss (THC-Wert von mehr als 1,0 bzw. 2,0 ng/ml – je nach Auffassung, vgl. dazu oben) am Straßenverkehr teilnimmt, nur zu behaupten, dass der Cannabiskonsum, der dem festgestellten THC-Wert zugrunde lag, der erste überhaupt war.[7]

BayVGH, Beschl. v. 26.11.2011 – 11 CS 11.1427; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011 – 10 B 11400/10, DAR 2011, 279; OVG Münster, Beschl. v. 29.7.2009 – 16 B 895/09, DAR 2009, 598; VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.2007 – 10 S 2302/06, zfs 2007, 295; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.6.2005 – 4 MB 49/05, NordÖR 2005, 332): Erst wenn substantiierte Darlegungen zum erstmaligen Konsum erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender berauschter Verkehrsteilnahme und schließlich die Feststellung des Ganzen durch die Polizei ist vor dem Hintergrund der relativ geringen Kontrolldichte sehr unwahrscheinlich, so dass an die Mitwirkungspflicht des Betroffenen die geschilderten erhöhten Anforderungen zu stellen sind.
[7] NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 35.

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