KraftStG § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b
Leitsatz
§ 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG, der bei Zulassung eines Fahrzeugs im Falle der Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut oder die Vorlage einer Bescheinigung verlangt, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, ist nicht verfassungswidrig. Die Norm verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
BayVGH, Beschl. v. 25.3.2015 – 11 ZB 14.2601
Mitgeteilt vom Vorsitzenden Richter am BayVGH Dr. Klaus Borgmann, München
zfs 7/2015, S. 420
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