In der Revisionsinstanz verfolgt der Kl. die Verurteilung des beklagten Haftpflichtversicherers zum Ersatz weiteren immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall.

Der VN der Bekl. W befuhr mit dem haftpflichtversicherten Pkw unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 58 km/h bei erheblicher Alkoholisierung eine innerörtliche Straße. In einer langgezogenen Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab und geriet mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, auf der ihm der Kl. und hinter diesem dessen Ehefrau auf Motorrädern mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h entgegen kamen. W verfehlte mit seinem Kfz den Kl. knapp, erfasste jedoch dessen Ehefrau, die bei der Kollision tödliche Verletzungen davon trug. Der Kl. begab sich nach dem Unfall in ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt. Dieser diagnostizierte eine akute Belastungsreaktion nach ICD F 43.9. Auf den Rat seines Arztes zog der Kl. aus der früheren Ehewohnung aus, um die Bedingungen der psychischen Verarbeitung des Unfallgeschehens zu verbessern. Seinen Beruf als Lkw-Fahrer musste er wegen Angstzuständen und Zittern im Straßenverkehr aufgeben und nahm eine Beschäftigung im Innendienst auf. Nach einer Zahlung der Bekl. von 4.000 EUR Schmerzensgeld macht der Kl. ein weiteres Schmerzensgeld von 8.000 EUR geltend. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er bei dem Unfall einen schweren Schock erlitten habe, da er das Unfallgeschehen miterlebt habe. Das LG hat den vorgerichtlich gezahlten Schmerzensgeldbetrag von 4.000 EUR für angemessen gehalten und den weitergehenden Anspruch abgewiesen. Dem ist das OLG im Ergebnis gefolgt, das eine bei dem Unfall von dem Kl. erlittene Gesundheitsverletzung verneint hat. Die Revision führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das BG.

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