Die Kl. macht gegen die Bekl. zu 1 und den an den Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Bekl. zu 2 Ansprüche auf rückständige Prämienzahlungen aus drei Versicherungsverträgen i.H.v. (ursprünglich) 6.130,10 EUR geltend. Die Bekl. waren Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten GbR, für die als Eigentümerin eines Einkaufszentrums mehrere Sachversicherungen bei der Kl. abgeschlossen worden waren. Eine offene Versicherungsprämie i.H.v. 4.595,66 EUR entfällt auf eine Gebäude-Leitungswasser- und Gebäude-Sturmversicherung vom 11.10.2002 für den Zeitraum 6.10.2008 bis 6.10.2009. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 11.10.2002 sind Vertragsbestandteile unter anderem die AWB 87 und die AStB 87. Nach § 8 1. AWB 87 und § 8 1. AStB 87 hat der VN Folgeprämien am Ersten des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, zu zahlen. Die ursprüngliche Versicherungsdauer lief vom 6.10.2002 bis 6.10.2007 mit einer stillschweigenden Verlängerung nach Ablauf der vereinbarten Dauer von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde.

Die Kl. beantragte am 11.8.2009 einen Mahnbescheid gegen die GbR. Dieser wurde am 17.8.2009 zugestellt. Am 31.8.2009 ging ein Widerspruch ein. Mit dem dem Mahngericht am 21.11.2011 zugegangenem Schreiben beantragte die Kl. die Durchführung des streitigen Verfahrens, nahm die Klage gegen die GbR zurück und erweiterte die Klage auf die beiden Gesellschafter. Dieser Schriftsatz konnte dem Bekl. zu 2 bislang nicht zugestellt werden. Die Zustellung an die Bekl. zu 1 erfolgte am 15.12.2011. Diese erhob die Einrede der Verjährung.

Das LG hat die Bekl. zu 1 durch Teilurteil zur Zahlung von 5.381,54 EUR nebst Prozesszinsen verurteilt und die Klage gegen sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Bekl. zu 1, mit der diese ihre Verurteilung zu einer Zahlung von 785,88 EUR nebst Prozesszinsen und die Abweisung der Klage im Übrigen beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Revision, mit der die Bekl. zu 1 ihre Berufungsanträge weiterverfolgt.

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