[4] "… Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 4.595,66 EUR gegen die Bekl. zu 1. …"

[5] I. Das BG … hat eine Verjährung für die allein noch zu beurteilende Forderung von 4.595,66 EUR aus der Gebäude-Leitungswasser- und Gebäude-Sturmversicherung für den Zeitraum vom 6.10.2008 bis 6.10.2009 verneint. …

[6] II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; die streitgegenständliche Forderung ist verjährt.

[7] 1. Gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG findet auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.11.2007 am 1.1.2008 entstanden sind (Altverträge), das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31.12.2008 Anwendung, soweit in Abs. 2 und den Art. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. Zu Recht stellt das BG insoweit darauf ab, dass es sich hier um einen Altvertrag handelt, weil die automatische Vertragsverlängerung nicht als Neuabschluss zu verstehen ist (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Art. 1 EGVVG Rn 14). Maßgeblich für einen Neuabschluss ist, dass der Vertragswille deutlich zum Ausdruck gebracht und zumindest ein wesentliches Merkmal des Versicherungsvertrages erheblich geändert wird. Das ist bei einer automatischen Verlängerung infolge von Nichtkündigung nicht der Fall, weil hierfür keine Willensbetätigung des Versicherungs-nehmers erforderlich ist (Armbrüster, a.a.O.).

[8] 2. Die streitgegenständliche Forderung ist in jedem Fall verjährt, unabhängig davon, ob sich die Verjährung nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG i.V.m. § 12 Abs. 1 VVG a.F. (nachfolgend zu a) oder nach Art. 3 EGVVG (nachfolgend zu b) richtet.

[9] a) Auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist die Forderung verjährt. Sie wurde am 6.10.2008 fällig: Der VN hat nach § 8 1. AWB 87/AStB 87 die Folgeprämie am Ersten des Monats zu zahlen, in dem ein neues Versicherungsjahr (hier: 6.10.2008 bis 6.10.2009) beginnt. Da die Fälligkeit vor dem Zeitpunkt der Anwendung des neuen VVG auf Altverträge am 31.12.2008 liegt, gilt über Art. 1 Abs. 1 EGVVG die Regelung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Sie knüpft an die Fälligkeit und nicht die Entstehung von Ansprüchen an (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rn 5, 11 …). Danach begann die Verjährungsfrist am 31.12.2008 und endete am 31.12.2010.

[10] Ob und inwiefern der Mahnbescheid gegen die GbR Hemmungswirkung entfalten kann, wenn nach ihrer Auflösung nunmehr die Klage auf die Gesellschafter erweitert wird, hat auf die Verjährungsfrage keinen Einfluss. Die Kl. hat nach Zustellung des Mahnbescheids am 20.8.2009 mit der Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB das Verfahren seit dem 21.9.2009 seit der Nachricht über den Gesamtwiderspruch durch das Mahngericht dadurch i.S.v. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB in Stillstand geraten lassen, dass sie den Anspruch erst am 21.11.2011 begründet hat. Die Hemmung endete deshalb gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach dem 21.9.2009. Wird nach § 209 BGB der Zeitraum von sieben Monaten und einem Tag vom 20.8.2009 bis zum 21.3.2010 in die Verjährung nicht eingerechnet, so endete diese Anfang August 2011. Damit war Verjährung eingetreten, als das Verfahren durch den Schriftsatz der Kl., der dem Mahngericht am 21.11.2011 zugegangen und der Bekl. zu 1 am 15.12.2011 zugestellt worden ist, seinen Fortgang nahm.

[11] b) Nichts anderes ergibt sich unter Anwendung der Übergangsregel des Art. 3 EGVVG für das Verjährungsrecht.

[12] aa) Unmittelbar findet die Regelung keine Anwendung. Gem. Art. 3 Abs. 1 EGVVG ist § 195 BGB auf Ansprüche anzuwenden, die am 1.1.2008 noch nicht verjährt sind. Ob diese Ansprüche nur entstanden oder schon fällig sein müssen, bleibt offen.

[13] Nach der Entstehungsgeschichte zu Art. 3 Abs. 1 EGVVG (BR-Drucks 707/06 S. 297) muss es sich um “bestehende Ansprüche’ handeln, wobei mit Art. 3 EGVVG die Überleitungsregel des Art. 229 § 6 EGBGB zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I S. 3138) aufgegriffen werden soll. Art. 229 § 6 EGBGB spricht von “bestehenden und noch nicht verjährten’ Ansprüchen. Dies wird dahin verstanden, dass der Anspruch lediglich bestanden haben muss, er jedoch noch nicht i.S.d. § 199 BGB entstanden zu sein braucht, d.h. fällig sein muss (MüKo-BGB/Grothe, 5. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn 1).

[14] Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist nicht das Zustandekommen des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages (Brand, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., Art. 3 EGVVG Rn 2; Neuhaus, r+s 2007, 441, 444). Folglich geht es allein darum, wann der Prämienanspruch für den Versicherungszeitraum 6.10.2008 bis 6.10.2009 – ohne fällig sein zu müssen – entstanden ist. Zur Entstehung eines Anspruchs gehört, dass dieser nach Inhalt, Gläubiger und Schuldner bestimmt ist (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 194 Rn 8). Eine solche Bestimmtheit ist für die ursp...

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